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Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1
  3. Art. 2 Artikel 2
  4. Art. 3 Artikel 3
  5. Art. 4 Artikel 4

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5 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR StF: BGBl. Nr. 221/1984 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik von dem Wunsche geleitet, den internationalen Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und durch deren Hoheitsgebiet zu erleichtern, haben folgendes vereinbart: Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Juni 1984 in Kraft.

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Art. 1 Artikel 1

Artikel 1 (1) Für Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das auf öffentlichen Straßen verkehrt und für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. (2) Als Fahrzeuge gelten auch Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger.

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Art. 2 Artikel 2

Artikel 2 (1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind – im Hoheitsgebiet der Republik Österreich von der Kraftfahrzeugsteuer; – im Hoheitsgebiet der Französischen Republik von der Sondersteuer auf bestimmte Straßenfahrzeuge („taxe speciale sur certains vehicules routiers“) befreit. (2) Diese Befreiungen werden auch für Fahrzeuge gewährt, die ihren Standort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und auf Grund innerstaatlicher Vorschriften von der Zulassungspflicht befreit sind.

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Art. 3 Artikel 3

Artikel 3 Die im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Befreiungen werden im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei nur so lange gewährt, als die Bedingungen der in diesem Hoheitsgebiet geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine eingangsabgabenfrei vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen im Sinn von Artikel 2 dieses Abkommens erfüllt sind.

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Art. 4 Artikel 4

Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien teilen einander das Vorliegen der für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Empfanges der letzteren dieser beiden Noten in Kraft. (2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und wird durch stillschweigende Übereinstimmung für jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien (mindestens) 3 Monate vor Ablauf der (jeweiligen) Geltungsdauer gekündigt wird. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen in Wien, am 11. März 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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