Propose a change

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE1300 a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Unfallversicherung, bb) Haftpflichtversicherung, cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, dd) Kraftfahrtversicherung, ee) Feuerversicherung, ff) Verbundene Hausratversicherung, gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung, hh) Transportversicherung, ii) Luftfahrtversicherung, jj) Kredit- und Kautionsversicherung, kk) Rechtsschutzversicherung, ll) Beistandsleistungsversicherung, mm) Sonstige Sachversicherung, c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen, cc) Cyberversicherungen Stand alone, d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart; 2. bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“; 3. bis einschließlich Zeile ZE0690 a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, d) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer, e) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer, f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. (2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn 1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und 2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f. (3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.

Your change, as a redline

§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar 1. bis einschließlich Zeile ZE1300 a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Unfallversicherung, bb) Haftpflichtversicherung, cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, dd) Kraftfahrtversicherung, ee) Feuerversicherung, ff) Verbundene Hausratversicherung, gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung, hh) Transportversicherung, ii) Luftfahrtversicherung, jj) Kredit- und Kautionsversicherung, kk) Rechtsschutzversicherung, ll) Beistandsleistungsversicherung, mm) Sonstige Sachversicherung, c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts: aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen, cc) Cyberversicherungen Stand alone, d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart; 2. bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“; 3. bis einschließlich Zeile ZE0690 a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, d) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer, e) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer, f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. (2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn 1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und 2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f. (3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds