Law

Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 732.210 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 6ddda27fe0e4feb24141357a52f06a1ae89c3bd172b43ba6e4e9f96c356f1f01

1 provision

732.2101 Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 2009 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich1 1 Dieses Reglement regelt: a. den Anschluss an das Verteilnetz der Stadt Zürich sowie dessen Betrieb und Nutzung; b. die Belieferung von Kundinnen und Kunden mit Energie und ökologischem Mehrwert; c. die Beschaffung von Energie und ökologischem Mehrwert; d. den Bau und Betrieb der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren der Stadt Zürich. 2 (aufgehoben)2 1.2 Leistungsauftrag des Elektrizitätswerks3 1.2.1 Kraftwerke Das ewz baut, betreibt und steuert Kraftwerke. Soweit technisch und betrieblich möglich, setzt es Kraftwerke optimal am Markt ein. 1.2.2 Handel Das ewz kauft und verkauft Energie und ökologischen Mehrwert, wobei der Handel mit Positionen ohne Zusammenhang mit dem Produktionsportfolio und den Absatzzielen des ewz ausgeschlossen ist (keine spekulative Positionen, kein Eigenhandel). 1 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 2 Aufgehoben gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 3 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 2Reglement über den Betrieb des 1.2.3 Vertrieb 1 Das ewz liefert Energie und ökologischen Mehrwert an Kundinnen und Kunden mit Grundversorgung sowie an Kundinnen und Kunden im freien Markt. 2 Beim Verkauf von Energie ist ein Preissystem zu vereinbaren, das mit der Zielsetzung des verantwortungsvollen Umgangs mit Energie vereinbar ist. 3 Die vom ewz gesamthaft abgegebene Menge an ökologischem Mehrwert entspricht mindestens 40 % der in der Stadt Zürich vom ewz abgegebenen Energiemenge. Der angestrebte Anteil erhöht sich jährlich um drei Prozentpunkte, bis ein Deckungsgrad von 100 % erreicht ist. 1.2.4 Betrieb von Verteilnetzen4 1 Das ewz betreibt das Verteilnetz in der Stadt Zürich und schliesst alle Kundinnen und Kunden an. 2 Das ewz kann Verteilnetze in anderen Gebieten der Schweiz erwerben und betreiben oder pachten. 1.2.5 Dienstleistungen Das ewz erbringt Dienstleistungen, die mit seinem Leistungsauftrag in Verbindung stehen. 1.2.6 Gemeinwirtschaftliche Leistungen Das ewz erbringt gemäss den Beschlüssen der zuständigen Behörden gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt Zürich. 1.3 Kompetenzen und Risikosteuerung5 1 Das ewz hat die notwendigen Kompetenzen zur Erfüllung des Leistungsauftrags für den Kauf und Verkauf von Energie und ökologischem Mehrwert sowie für die Lieferung an Kundinnen und Kunden im freien Markt. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe erlässt Vorgaben zur Begrenzung und Überwachung der Risiken. Sie oder er regelt die Kompetenz zur Unterzeichnung von Verträgen zur Beschaffung und Lieferung von Energie und ökologischem Mehrwert, die Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben sowie die Berichterstattung. 4 Fassung gem. GRB vom 28. Februar 2018; Inkrafttreten 1. Juli 2018 (STRB Nr. 450/2018). 5 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 3Reglement über den Betrieb des 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe informiert die Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) jährlich über das Risikomanagement und die am Risikoreglement vorgenommenen Änderungen. Die entsprechenden Informationen unterstehen der Geheimhaltung. 1.4 Begriffe6 1.4.1 Konsumstelle Konsumstelle ist die Betriebsstätte oder die Wohneinheit einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers mit einer einzigen Messstelle. 1.4.2 Kundinnen und Kunden Als Kundinnen und Kunden gelten: a. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, Bauberechtigte oder andere im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte: – Beim Anschluss einer Liegenschaft oder einer elektrischen Anlage an das Verteilnetz. – Bei Netznutzung oder Energielieferung für – selbst benutzte Konsumstellen; – Konsumstellen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern und weiteren Nutzenden, für die kein schriftliches Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist besteht; – Räume und elektrische Anlagen, die mehreren Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern und weiteren Nutzenden gemeinsam dienen; – leerstehende oder unbenutzte Wohnungen und Räume. b. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter und andere Nutzungsberechtigte, sofern sie mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten in einem schriftlichen Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist stehen für: – selbst benutzte Wohnungen und Räume; 6 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 4Reglement über den Betrieb des – Wohnungen und Räume, die von Untermieterinnen oder Untermietern, Unterpächterinnen oder Unterpächtern oder anderen mittelbar Berechtigten benutzt werden. c. Die Eigentümerin oder der Eigentümer von an das Verteilnetz angeschlossenenen Energieerzeugungsanlagen. 1.4.3 Wegzug von Kundinnen und Kunden Wegzug von Kundinnen und Kunden bedeutet Wegzug aus dem Netzgebiet des ewz. 1.4.4 Umzug von Kundinnen und Kunden Umzug von Kundinnen und Kunden bedeutet Auszug aus einer Wohnung oder Liegenschaft im Netzgebiet des ewz und Einzug in eine andere Wohnung oder Liegenschaft im Netzgebiet des ewz. 1.4.5 Ergänzungsenergie Ergänzungsenergie ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen gesamten Bezug von Energie einer Kundin oder eines Kunden und ihrem oder seinem Bezug nach Fahrplan bei einer anderen Lieferantin oder einem anderen Lieferanten. 1.4.6 Ersatzenergie Ersatzenergie ist Energie, die das ewz an Kundinnen und Kunden liefert, die keiner Bilanzgruppe einer anderen Lieferantin oder eines anderen Lieferanten zugeordnet sind und vom ewz weder nach einem Energieliefervertrag noch zu Tarifen beliefert werden. 1.5 Entstehung des Rechtsverhältnisses7 Ein Rechtsverhältnis des ewz mit der Kundin oder dem Kunden beginnt a. mit dem Anschluss ihrer oder seiner Liegenschaft oder elektrischen Anlage an das Verteilnetz; b. mit der Nutzung des Verteilnetzes; c. mit dem faktischen Energiebezug oder d. mit der faktischen Energierücklieferung. 7 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 5Reglement über den Betrieb des 1.6 Ende des Rechtsverhältnisses8 1.6.1 Bei Anschlüssen Ein Rechtsverhältnis des ewz mit der Kundin oder dem Kunden endet bei Anschlüssen von Liegenschaften oder elektrischen Anlagen an das Verteilnetz mit dem Rückbau und der Demontage des Anschlusses an das Verteilnetz. 1.6.2 Bei Netznutzung und Energielieferung 1 Ein Rechtsverhältnis des ewz mit der Kundin oder dem Kunden endet bei Netznutzung und Energielieferung a. durch Meldung des Wegzugs mindestens 10 Tage im Voraus mit Wirkung auf den Wegzugstermin oder b. durch Meldung des Umzugs mindestens 2 Monate im Voraus mit Wirkung auf den Umzugstermin. 2 Freie Kundinnen und Kunden, die den Netzzugang beanspruchen, veranlassen die fristgerechte Anmeldung durch ihre Lieferantin oder ihren Lieferanten. 1.7 Meldepflichten9 1 Dem ewz ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich, mündlich oder elektronisch Meldung zu erstatten: a. Von der Veräussererin oder vom Veräusserer über die Kündigung von Netznutzung und Energielieferung bei Eigentumswechsel eines Grundstücks oder einer selbstgenutzten Wohnung sowie beim Wechsel einer oder eines anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten. Mit der Kündigung ist die Adresse der neuen Eigentümerin, des neuen Eigentümers, der neuen Berechtigten oder des neuen Berechtigten zu melden. b. Von der Mieterin, vom Mieter, von der Pächterin oder vom Pächter bei Wegzug oder Umzug über die Kündigung von Energielieferung oder Netznutzung. Mit der Kündigung ist die neue Adresse zu melden. c. Von der einziehenden Mieterin, vom einziehenden Mieter, von der einziehenden Pächterin oder vom einziehenden Pächter über den Einzug in die gemietete Wohnung oder in die gepachteten Räume. Kundinnen und Kunden, die den 8 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 9 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 6Reglement über den Betrieb des Netzzugang beanspruchen, veranlassen die fristgerechte Anmeldung durch ihre Lieferantin oder ihren Lieferanten. d. Von der Eigentümerin, vom Eigentümer oder von anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten über den Leerstand von Wohnungen oder Räumen. e. Von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eines verwalteten Gebäudes über den Wechsel der Person, die die Liegenschaft verwaltet. Die Adresse der neuen Liegenschaftsverwaltung ist zu melden. 2 Soweit sich eine meldepflichtige Person durch eine Drittperson vertreten lässt, weist sie oder er sich durch eine schriftliche Vollmacht aus. Das ewz ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei Anmeldung der Netznutzung oder des Energiebezugs Einsicht in die Unterlagen, die eine Kontrolle der Angaben ermöglichen, zu verlangen. 3 Mündliche, telefonisch und elektronisch übermittelte Meldungen gemäss Ziffer 1.7 Abs. 1 lit. a), b) und c) werden vom ewz schriftlich bestätigt. Das ewz kann auch schriftlich erfolgte Meldungen ausdrücklich bestätigen. Im Falle von Abweichungen gilt die Vermutung, dass innert einer Frist von 30 Tagen unwidersprochen gebliebene schriftliche Bestätigungen des ewz den Sachverhalt zutreffend wiedergeben. 1.8 Verletzung der Meldepflicht10 Wenn eine meldepflichtige Person ihre Meldepflicht gemäss Ziffer 1.7 lit. a) oder b) verletzt, haftet sie solidarisch mit der neuen Kundin oder dem neuen Kunden für bezogene Energie, Netznutzungsentgelte und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren und Pauschalen, bis das ewz von der Beendigung des Rechtsverhältnisses Kenntnis erhält. 1.9 Verjährung11 Die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem ewz verjähren analog den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 10 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 11 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 7Reglement über den Betrieb des 2. Betrieb des Verteilnetzes 2.1 Anschluss an das Verteilnetz 2.1.1 Bewilligung des Anschlusses an das Verteilnetz Eine Bewilligung des ewz für den Anschluss an das Verteilnetz benötigt: a. der Neuanschluss einer Liegenschaft oder einer elektrischen Anlage an das Verteilnetz des ewz; b. die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses; c. die elektrische Anlage, die Netzrückwirkungen verursacht; d. der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz; e. der temporäre Netzanschluss. 2.1.2 Gesuch Das Gesuch um Bewilligung eines Anschlusses an das Verteilnetz ist schriftlich beim ewz unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Formulare und mit allen notwendigen Informationen einzureichen. Das Gesuch ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, bei temporären Netzanschlüssen von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller, zu unterzeichnen. 2.1.3 Anschlussart und Spannung Das ewz bestimmt die Art des Anschlusses an das Verteilnetz und die Spannung. Es schliesst Gebäude und elektrische Anlagen in der Regel in Niederspannung an das Verteilnetz an. 2.1.4 Werkvorschriften12 1 Das ewz erlässt technische Vorschriften für den Anschluss an das Verteilnetz. 2 Das ewz erlässt technische Vorschriften in Zusammenhang mit Systemdienstleistungen. 12 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 8Reglement über den Betrieb des 2.1.5 Anschlüsse in Mittel- und Hochspannung und besondere Anschlüsse13 Der Stadtrat regelt die Voraussetzungen für einen Anschluss in Mittel- und Hochspannung und für besondere Anschlüsse sowie die Grundsätze der Kostentragung. Gestützt darauf legt das ewz die Spannungsebene fest und vereinbart die Einzelheiten von Mittel- und Hochspannungsanschlüssen sowie besonderen Anschlüssen in einem Vertrag mit der Kundin oder dem Kunden. 2.1.6 Voraussetzungen für den Anschluss Das ewz bewilligt den Anschluss an das Verteilnetz und nimmt den Anschluss in Betrieb, wenn er a. den bundesrechtlichen Vorschriften, den Vorschriften der Stadt Zürich sowie den Werkvorschriften des ewz entspricht und b. im normalen Betrieb elektrische Anlagen benachbarter Kundinnen und Kunden sowie Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflusst. 2.1.7 Grenzstelle14 1 Als Grenzstelle zwischen Verteilnetz und Hausinstallation gelten a. bei unterirdischen Netzanschlüssen die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers; oder b. bei oberirdischen Netzanschlüssen die Abspannisolatoren des Hausanschlusses. 2 Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung des Eigentums, der Haftung und der Unterhalts- und Instandhaltungspflicht. 2.1.8 Reduktion der Anschlussleistung15 1 Wenn die Kundin oder der Kunde während fünf Jahren seit Anschluss an das Verteilnetz die Anschlussleistung nicht oder nur bis zu 60 Prozent nutzt, kann das ewz die Anschlussleistung unter Berücksichtigung einer Reserve angemessen vermindern. 2 Bei Anschlüssen, für die eine Zusatzgebühr gemäss Art. 15 Netzanschlussverordnung (NAV)16 bezahlt wurde, kann das 13 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 14 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 15 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 16 vom 26. September 2018, AS 732.300. 9Reglement über den Betrieb des ewz nach zehn Jahren seit Anschluss an das Verteilnetz die Anschlussleistung unter Berücksichtigung einer Reserve angemessen vermindern, wenn die Anschlussleistung nur bis zu 60 Prozent genutzt wurde. 3 Geleistete Netzanschlussbeiträge und Netzkostenbeiträge werden nicht zurückerstattet. 4 Wenn das ewz die Anschlussleistung reduziert hat und die Kundin oder der Kunde später ein Gesuch um Erhöhung der Anschlussleistung stellt, rechnet das ewz geleistete Netzkostenbeiträge an zusätzlich fällige Netzkostenbeiträge an. 2.1.9 Rückbau und Demontage des Anschlusses an das Verteilnetz 1 Wenn eine Kundin oder ein Kunde den Anschluss an das Verteilnetz rückbauen und demontieren will und ihre oder seine Liegenschaft oder elektrische Anlage bei einem benachbarten Verteilnetz anschliessen will, bewilligt das ewz den Rückbau und die Demontage, wenn a. der Wechsel des Netzanschlusses nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zugelassen ist und b. die Kundin oder der Kunde die Kosten bezahlt – für den Rückbau und die Demontage des Netzanschlusses, – für die Abschreibung der noch nicht abgeschriebenen Teile des Netzanschlusses, soweit diese nicht von der Kundin oder dem Kunden bezahlt wurden und – für die anteilsmässige Abschreibung von Netzausbauten und Verteilanlagen, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden können. 2 Bezahlte Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge werden nicht zurückvergütet. 3 Das ewz kann einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Kosten gemäss lit. b) verlangen. 2.2 Bau und Instandhaltung des Netzanschlusses 2.2.1 Bau und Instandhaltung17 1 Das ewz baut und unterhält den Netzanschluss ab Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle und hält ihn instand. 17 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 10Reglement über den Betrieb des 2 Das ewz entscheidet über den Altersersatz des Netzanschlusses sowie über das Vorgehen und die notwendige Instandsetzung bei Beschädigungen. 2.2.2 Gemeinschaftsanschlüsse Das ewz baut in der Regel für ein Grundstück oder ein Gebäude nur einen Anschluss an das Verteilnetz. Das ewz kann mehrere Gebäude durch einen gemeinsamen Netzanschluss mit dem Verteilnetz verbinden oder von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung aus benachbarten Liegenschaften anschliessen. 2.2.3 Reserveanschlüsse und Notanschlüsse Zur Verbesserung der Versorgungssicherheit kann das ewz gegen Übernahme der Kosten durch die Kundin oder den Kunden zusätzliche Netzanschlüsse bauen. Die Einzelheiten vereinbart das ewz mit der Kundin oder dem Kunden in einem Vertrag. 2.2.4 Ausführung18 Das ewz bestimmt in Absprache mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Bestellerin oder dem Besteller die Art und die Trasse des Netzanschlusses, den Kabelquerschnitt, den Ort der Hauseinführung, die Art und den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers, der Steuer- und Messeinrichtungen mit den entsprechenden Kommunikationseinrichtungen sowie den Standort der notwendigen Transformatorenstationen. 2.2.5 Rechte für den Bau von Leitungen, Verteilanlagen und Transformatorenstationen 1 Die Kundin oder der Kunde erteilt und verschafft dem ewz kostenlos die notwendigen Durchleitungsrechte für Leitungen. Sie oder er stellt dem ewz kostenlos den notwendigen Platz für die Verteilanlagen (Verteilkabinen etc.), für die Einrichtungen für oberirdische Leitungen und für die temporären Anschlüsse zur Verfügung. Sie oder er stellt dem ewz gegen eine Entschädigung der Erstellungskosten den notwendigen Raum für Transformatorenstationen zur Verfügung. 2 Das ewz ist berechtigt, Leitungen, Verteilanlagen und Transformatorenstationen auch für die Erschliessung Dritter auszubauen und zu nutzen. 3 Das ewz kann die erforderlichen Rechte als Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen. 18 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 11Reglement über den Betrieb des 2.2.6 Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge Das ewz verrechnet den Netzanschluss- und den Netzkostenbeitrag gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Tarifen. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet. 2.2.7 Schutz der Leitungen 1 Die Kundin oder der Kunde sorgen für den Schutz der Leitungen gegen Beschädigungen durch Bauarbeiten, Pflanzungen und dergleichen. 2 Vor dem Beginn von Bau-, Grab- und Gartenarbeiten im privaten oder im öffentlichen Grund ist die Lage von allfälligen elektrischen Leitungen beim ewz zu erheben. Wenn im Laufe von Grabarbeiten Leitungen zum Vorschein kommen, ist das ewz vor dem Zudecken zu benachrichtigen, damit die Leitungen kontrolliert und eingemessen werden können. 2.2.8 Störung des Verteilnetzes Störungen des Verteilnetzes sind dem ewz sofort zu melden. Das ewz sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine rasche Behebung der Störungen. 2.2.9 Vorübergehende Ausserbetriebnahme des Anschlusses an das Verteilnetz 1 Das ewz kann den Anschluss an das Verteilnetz vorübergehend ausser Betrieb nehmen, wenn a. die Voraussetzungen für den Netzanschluss gemäss Ziffer 2.1.6 nicht mehr erfüllt sind oder b. der Netzanschluss auf unzulässige Weise gemäss Ziffer 2.3.1 Abs. 3 genutzt wird. 2 Vor der vorübergehenden Trennung des Anschlusses ist der Kundin oder dem Kunden eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen und die vorübergehende Trennung des Netzanschlusses vom Verteilnetz schriftlich anzudrohen. 2.3 Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes 2.3.1 Versorgungsqualität 1 Das ewz ist verantwortlich für einen sicheren und effizienten Betrieb des Verteilnetzes. Dabei hält es die üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz ein. 12Reglement über den Betrieb des 2 Das ewz strebt eine im nationalen und internationalen Vergleich hohe Verfügbarkeit des Verteilnetzes an. Es führt eine Verfügbarkeitsstatistik und eine Störungsanalyse. 3 Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, elektrische Anlagen so auszulegen, dass sie den Betrieb des Verteilnetzes oder elektrische Anlagen Dritter nicht auf unzulässige Weise stören. Kundinnen und Kunden werden entweder nicht oder nur zu besonderen Bedingungen mit Energie beliefert, wenn deren elektrische Anlage a. wesentlichen Blindenergiebedarf aufweist; b. eine ungleiche Phasenbelastung aufweist; c. die Gleichmässigkeit der Spannung störend beeinflusst oder d. lokale Netzüberlastungen verursachen kann. 4 Das Verteilnetz darf nicht für die Übertragung von Daten und Signalen benützt werden. Das ewz kann Ausnahmen bewilligen. 2.3.2 Unzulässige Rückwirkungen von Energieerzeugungsanlagen 1 Kundinnen und Kunden mit Energieerzeugungsanlagen sorgen dafür, dass die Energieerzeugungsanlage bei Unterbrechung des Betriebs des Verteilnetzes selbsttätig vom Verteilnetz abgetrennt wird und nicht wieder zugeschaltet werden kann, solange das Verteilnetz spannungslos ist. 2 Das ewz kann Änderungen und Ergänzungen an bestehenden Energieerzeugungsanlagen fordern, soweit dies aus Gründen eines sicheren und störungsfreien Betriebs des Verteilnetzes notwendig ist. 2.3.3 Spannungshaltung und Lastregulierung mit Energieerzeugungsanlagen Dem ewz ist bei Energieerzeugungsanlagen die Möglichkeit der Steuerung der Anlage zur Spannungshaltung und Lastregulierung zu gewähren, wenn dies technisch möglich und zur Aufrechterhaltung der Versorgungsqualität notwendig ist. Das ewz übernimmt die Kosten der notwendigen Installationen. 13Reglement über den Betrieb des 2.3.4 Netznutzungstarife19 Das ewz verrechnet das Netznutzungsentgelt aufgrund der vom Gemeinderat erlassenen Tarife. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Zuschläge auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 35 Energiegesetz (EnG)20 und auf kantonale Leistungsaufträge gestützte Abgaben und Leistungen. Diese Abgaben werden zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet. 2.3.5 Unterbrechung und Einschränkung des Verteilnetzbetriebs 1 Das ewz kann aus wichtigen Gründen den Betrieb des Verteilnetzes, die Lieferung oder die Rücklieferung von Energie unterbrechen oder einschränken, namentlich a. bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Sabotage, Naturereignissen wie Überschwemmungen, Blitz, Sturm, Feuer, Explosionen; b. bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Unterhalts-, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten; c. bei Störungen an eigenen oder vorgelagerten Netzen; d. bei Unfällen oder Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachen; e. bei Energieknappheit; f. bei Anordnungen oder Massnahmen der Übertragungsnetzbetreiberin zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit wie z. B. bei automatischem Lastabwurf oder g. bei behördlich angeordneten Massnahmen. 2 Das ewz zeigt voraussehbare, längere Unterbrechungen und Einschränkungen des Betriebs des Verteilnetzes nach Möglichkeit im Voraus an. Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen, Sachen oder des Betriebs des Verteilnetzes kann das ewz den Betrieb des Verteilnetzes ohne vorherige Ankündigung sofort unterbrechen. 2.3.6 Schutzmassnahmen Kundinnen und Kunden sorgen dafür, dass die Unterbrechung und das Wiedereinsetzen der Energielieferung sowie Spannungs- und Frequenzschwankungen, auch wenn sie unerwartet erfolgen, keine Gefährdung von Personen und Sachen verursachen. 19 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 20 vom 30. September 2016, SR 730.0. 14Reglement über den Betrieb des 2.3.7 Schadenersatz Kundinnen und Kunden haben unter dem Vorbehalt des Bundesrechtes keinen Anspruch auf Schadenersatz für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihnen entsteht durch a. die Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebs des Verteilnetzes; b. die Einschränkung oder Unterbrechung der Lieferung oder Rücklieferung von Energie; c. Spannungs- und Frequenzschwankungen innerhalb der üblichen Toleranzen oder d. andere störende Einflüsse im Rahmen des Betriebs von Anlagen des Verteilnetzes. 2.4 Niederspannungsinstallationen 2.4.1 Bau, Änderung und Instandhaltung von Niederspannungsinstallationen Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Niederspannungsinstallationen sorgt dafür, dass die Niederspannungsinstallationen ständig den Vorschriften des Bundes, des Kantons, der Stadt sowie den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften entsprechen. 2.4.2 Meldepflicht Die berechtigte Installationsfirma meldet dem ewz die Erstellung, die Ergänzung und die Änderung von Niederspannungsinstallationen mit Installationsanzeige mindestens 10 Arbeitstage vor Baubeginn. Vor der Übernahme erbringt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Niederspannungsinstallation den Nachweis, dass die Installation den geltenden Vorschriften, den Regeln der Technik und den Werkvorschriften entspricht. 2.4.3 Plombierte elektrische Anlagen Der Eingriff in die vom ewz plombierten Anlagen des Verteilnetzes ist nur dem ewz oder seinen Beauftragten gestattet. 2.4.4 Sicherheitsnachweis Das ewz fordert Eigentümerinnen und Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Sicherheitsnachweis gemäss den Vorschriften des Bundesrechtes zu erbringen. Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer trägt die Kosten des Sicherheitsnachweises. 15Reglement über den Betrieb des 2.4.5 Kontrollen Das ewz kontrolliert die Einhaltung der Werkvorschriften und führt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechtes Stichprobenkontrollen durch. 2.4.6 Kosten der Kontrollen 1 Das ewz trägt die Kosten der Kontrollen gemäss Ziffer 2.4.5, die während der regulären Arbeitszeit durchgeführt werden können. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Niederspannungsinstallation trägt die Kosten für a. Kontrollen des ewz ausserhalb der regulären Arbeitszeit; b. Nachkontrollen beanstandeter und nicht vollendeter Installationen; c. bestellte Vor- und Expresskontrollen oder d. Stichprobenkontrollen des ewz, wenn die Stichprobe Mängel aufdeckt. 2.5 Messung 2.5.1 Grundsatz21 1 Das ewz entscheidet über Art, Standort und Anzahl der Steuer- und Messeinrichtungen. 2 Das ewz stellt die für die Verrechnung der Tarife minimal erforderlichen Steuer- und Messeinrichtungen zur Verfügung, montiert und demontiert sie während der regulären Arbeitszeit. Sie bleiben im Eigentum des ewz und werden von ihm in Stand gehalten.22 3 Das ewz kann Geräte zur Fernablesung von Messdaten installieren. Die Kundin oder der Kunde sorgt für einen elektrischen Anschluss in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung. 2.5.2 Verzicht auf Messeinrichtungen In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der voraussehbare Energieverbrauch eine Installation der Messeinrichtung und eine Ablesung aus wirtschaftlichen Gründen nicht rechtfertigt, kann das ewz auf die Installation einer Messeinrichtung verzichten und den geschätzten Bezug von Energie pauschal verrechnen. 21 Fassung gem. GRB vom 26. September 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 22 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 16Reglement über den Betrieb des 2.5.3 Steuer- und Messeinrichtungen beim Anschluss an Arealnetze Wenn Kundinnen oder Kunden, die an Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung angeschlossen sind, den Netzzugang verlangen, montiert das ewz die erforderlichen Steuer- und Messeinrichtungen.23 2.5.4 Schutz der Steuer- und Messeinrichtungen 1 Die Kundin oder der Kunde sorgt dafür, dass die Steuer- und Messeinrichtungen gegen mechanische Beschädigung, Erschütterung, Hitze, Staub oder Feuchtigkeit geschützt sind. Wenn Steuer- und Messeinrichtungen ohne das Verschulden des ewz beschädigt werden, gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz, Auswechslung oder Eichung zu Lasten der Kundin oder des Kunden. 2 Messeinrichtungen dürfen nur vom ewz oder von seinen Beauftragten plombiert oder deplombiert werden. 2.5.5 Messgenauigkeit 1 Die Messeinrichtungen werden nach den eidgenössischen Vorschriften geeicht. Ihre Anzeige gilt als richtig, wenn die Messfehler innerhalb der gesetzlichen Toleranzen liegen. 2 Die Kundin oder der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine beim zuständigen Bundesamt akkreditierte Person verlangen. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, trägt das ewz die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Kosten für die Auswechslung der Messeinrichtungen. 2.5.6 Messfehler 1 Bei Fehlanschluss oder Fehlanzeige einer Messeinrichtung werden die Messwerte so weit wie möglich aufgrund der durchgeführten Nachprüfung gemessen. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, setzt das ewz die Messwerte fest. Es berücksichtigt dabei die Angaben der Kundin oder des Kunden, vorausgegangene Messresultate korrekt gemessener Verbrauchsperioden und inzwischen eingetretene Veränderungen des Netzanschlusses und des Betriebs der Kundin oder des Kunden. 2 Wenn Umfang und Dauer der fehlerhaften Messung ermittelt werden können, berichtigt das ewz die verrechneten Energielieferungen für die Dauer der fehlerhaften Messung, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren vom Datum der letzten fehlerhaften Rechnung an gerechnet. Saldi zu Gunsten der Kundin 23 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 17Reglement über den Betrieb des oder des Kunden schreibt das ewz ohne Zinsen gut. Saldi zu Lasten der Kundin oder des Kunden belastet das ewz ohne Zinsen. 2.5.7 Ablesung Das ewz bedient die Steuer- und Messeinrichtungen und erfasst die Messwerte jährlich mindestens einmal. 2.6 Zugang Dem ewz ist der Zugang zu Transformatorenstationen, Netzanschlüssen, Niederspannungsinstallationen oder Steuer- und Messeinrichtungen jederzeit zu gewähren. 2.7 Nutzung von Rohranlagen durch Dritte24 1 Das ewz kann freie Kapazitäten in eigenen Rohranlagen Dritten gegen eine kostendeckende Gebühr zur Nutzung überlassen. 2 Auf die Nutzung der Rohranlagen besteht kein Rechtsanspruch. Die Interessen des ewz haben Vorrang. 3 Der Stadtrat regelt die Nutzung der freien Kapazitäten der Rohranlagen und legt dafür Gebühren fest. Er kann seine Befugnisse an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe delegieren. 3. Lieferung der Energie an Kundinnen und Kunden mit Grundversorgung25 3.1 Grundsatz Das ewz liefert an Kundinnen und Kunden mit Grundversorgung Energie für den eigenen Bedarf nach den Bestimmungen dieses Reglements, der Tarife, der Ausführungsvorschriften und ausnahmsweise aufgrund von Verträgen. 3.2 Lieferung der Energie zu Tarifen 1 Das ewz verrechnet die gelieferte Energie gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Tarifen. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet. 2 (aufgehoben)26 24 Fassung gem. GRB vom 28. Februar 2018; Inkrafttreten rückwirkend auf 1. Januar 2018 (STRB Nr. 451/2018). 25 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 26 Aufgehoben gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 18Reglement über den Betrieb des 3.3 Lieferung der Energie auf der Grundlage von Verträgen an Kundinnen und Kunden mit einem gesamten Jahresstromverbrauch von mehr als 20 GWh 1 Das ewz kann mit Kundinnen und Kunden, die einen gesamten Jahresstromverbrauch ihrer Konsumstellen in der Stadt Zürich von mehr als 20 GWh aufweisen, abweichende Lieferbedingungen vertraglich vereinbaren. Dabei ist das Prinzip der Kostendeckung zu beachten und ein Preissystem zu vereinbaren, das mit der Zielsetzung des verantwortungsvollen Umgangs mit elektrischer Energie vereinbar ist. Solche Verträge sind je nach ihrer Bedeutung vom Stadtrat oder von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Departementes der Industriellen Betriebe zu genehmigen. 2 (aufgehoben)27 3.4 Lieferung der Ersatzenergie Wenn eine Kundin oder ein Kunde keiner Bilanzgruppe zugeordnet ist und vom ewz weder nach einem Energieliefervertrag noch zu Tarifen beliefert wird, liefert das ewz Energie zu einem dafür erlassenen speziellen Tarif. 3.5 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung für Kundinnen und Kunden Das ewz kann Kundinnen und Kunden, die den Netzzugang beansprucht haben und wieder Energie vom ewz beziehen möchten, erneut zu Tarifen beliefern. 4. Energierücklieferung an das ewz 1 Das ewz entschädigt Energierücklieferung gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Tarifen. Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich vergütet, sofern die Kundin oder der Kunde mehrwertsteuerpflichtig ist. 2 Im Übrigen regelt das ewz die Energierücklieferungen vertraglich. 27 Aufgehoben gem. GRB vom 18. April 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2013 (STRB Nr. 845/2012). 19Reglement über den Betrieb des 5. Verrechnung und Zahlungsbedingungen28 5.1 Verrechnung 1 Das ewz stellt für das Netznutzungsentgelt und die gelieferte Energie einmal jährlich aufgrund der abgelesenen Messwerte Rechnung. Wenn ausnahmsweise keine Messeinrichtung installiert ist, schätzt das ewz den Energieverbrauch und setzt den Abrechnungsbetrag pauschal fest. 2 Das ewz kann kürzere Abrechnungsperioden festlegen, Akontozahlungen verlangen oder mit der Kundin oder dem Kunden individuelle Ablese- und Verrechnungsmodalitäten vereinbaren. 3 Bei der Änderung der anwendbaren Tarife, Preise oder Mehrwertsteuer sowie in besonderen Fällen grenzt das ewz den Verbrauch nach pflichtgemässem Ermessen ab und stellt pro rata temporis Rechnung. 5.2 Fehler und Irrtümer Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während fünf Jahren berichtigt werden. 5.3 Fälligkeit Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Kundin oder der Kunde schriftlich gemahnt und dadurch in Zahlungsverzug gesetzt. 5.4 Folgen des Zahlungsverzugs 1 Ist die Kundin oder der Kunde mit der Zahlung in Verzug, schuldet sie oder er Verzugszinsen in der Höhe von 5 %. 2 Wenn die Kundin oder der Kunde der Mahnung keine Folge leistet, leitet das ewz die Betreibung ein und verrechnet eine Mahngebühr. 5.5 Barkaution Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder am Zahlungswillen der Kundin oder des Kunden bestehen, kann das ewz von der Kundin oder dem Kunden für künftige Forderungen eine Barkaution bis zum 28 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 20Reglement über den Betrieb des Betrag eines Jahresbetreffnisses verlangen oder Münz- oder Prepaymentzähler einbauen. Die Kosten für den Ein- und Ausbau trägt die Kundin oder der Kunde. 5.6 Gebühren Der Stadtrat legt die Gebühren für Mahnung, Inkasso, Energiesperrung sowie Ein- und Ausbau von Münz- oder Prepaymentzählern fest. 5.7 Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Das ewz kann von Kundinnen und Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer schweizerischen Zahlstelle verlangen. Solche Kundinnen und Kunden können zu einer Barkaution bis zum Betrag eines Jahresbetreffnisses verpflichtet werden. 5.8 Energiesperre 1 Das ewz ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Androhung der Energiesperre die Energielieferung einzustellen, wenn die Kundin oder der Kunde a. widerrechtlich Energie bezieht; b. dem ewz oder seinen Beauftragten den Zugang zu den Netzanschlüssen, den Niederspannungsinstallationen oder den Messeinrichtungen verwehrt oder verunmöglicht; c. die vom ewz geforderte Barkaution gemäss Ziffer 5.5 nicht fristgerecht bezahlt hat; d. ohne Bewilligung Änderungen und Eingriffe aller Art an elektrischen Anlagen oder Plomben ausgeführt hat oder von Dritten hat ausführen lassen; e. ihren oder seinen gesetzlichen Verpflichtungen, die Hausinstallationen dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten, nicht nachkommt; f. vom ewz geforderte Installationsarbeiten nicht innert angemessener Frist durchführt oder g. beim Vorliegen besonderer Bezugsverhältnisse den Abschluss eines Energieliefervertrages verweigert oder die Vertragsbestimmungen nicht einhält. 2 Die Kundin oder der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn das ewz die Energielieferung einstellt. 21Reglement über den Betrieb des 5.9 Weiterverrechnung des Netznutzungsentgelts und der Energielieferung 1 Unter dem Vorbehalt der Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung ist es Kundinnen und Kunden untersagt, die bezogene Energie an Dritte weiterzuverkaufen. Die Weiterverrechnung bezogener Energie an Untermieterinnen, Untermieter, Unterpächterinnen, Unterpächter oder andere mittelbar Berechtigte sowie faktisch Nutzende ist gestattet. In weiteren Ausnahmefällen kann das ewz die Weiterverrechnung an Dritte erlauben. 2 Die Energie und das Netznutzungsentgelt sind zu den Selbstkosten der Kundin oder dem Kunden weiter zu verrechnen. 6. Öffentliche Uhren und Beleuchtungsanlagen29 6.1 Bau, Betrieb und Instandhaltung30 1 Das ewz baut, betreibt und unterhält Uhren auf öffentlichen Plätzen und an öffentlichen Gebäuden sowie Beleuchtungsanlagen für öffentliche Strassen, Wege und Plätze in der Stadt Zürich. 2 Das ewz ist berechtigt, an Gebäuden die erforderlichen Einrichtungen für öffentliche Uhren und öffentliche Beleuchtungsanlagen unentgeltlich anzubringen. Auf die Interessen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 6.2 Beleuchtungskonzept Plan Lumière31 a. Für die Beleuchtung von Objekten, die unter das Beleuchtungskonzept Plan Lumière fallen, gilt: – Das ewz trägt die Energiekosten. – Das ewz erstellt, erneuert, betreibt, unterhält und finanziert Beleuchtungsanlagen von Objekten im Eigentum der Stadt. Ausgenommen sind Tiefbauarbeiten. – Das ewz trägt die Kosten für die Beleuchtungsanlagen von Objekten im Eigentum Dritter gemäss dem vom Stadtrat mit den Dritten einzelfallweise vereinbarten 29 Fassung gem. GRB vom 2. Dezember 2015; Inkrafttreten 1. Januar 2017 (STRB Nr. 1074/2016). 30 Fassung gem. GRB vom 2. Dezember 2015; Inkrafttreten 1. Januar 2017 (STRB Nr. 1074/2016). 31 Fassung gem. GRB vom 6. Juni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 (STRB Nr. 928/2018). 22Reglement über den Betrieb des Kostenteiler. Die Festlegung des Kostenteilers kann einem stadträtlichen Ausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen werden. b. In Ausnahmefällen kann der Stadtrat die gesamte oder eine teilweise Übernahme der Kosten durch das ewz für Erstellung, Erneuerung, Betrieb, Unterhalt und Energie auch für Objekte beschliessen, die nicht unter das Beleuchtungskonzept Plan Lumière fallen. 6.3 Entschädigung32 1 Für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen an die Stadt gemäss Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 erhebt das ewz im Rahmen des Netznutzungsentgelts eine Entschädigung gemäss den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes33. 2 Die Höhe der jeweiligen vom Stadtrat festzulegenden Entschädigung berechnet sich aufgrund: a. der Vorjahreskosten und der Kostenentwicklung (Plankosten); und b. der Deckungsdifferenzen (Unterdeckungen oder allfällige Überdeckungen). 3 Das ewz weist die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 sowie die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen 2000-Watt-Leistungen gemäss der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele34 als kommunale Abgaben aus. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen35 7.1 Ausführungsvorschriften 1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsvorschriften zu diesem Reglement und definiert weitere Begriffe des Reglementes. 2 Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des ewz. 32 Fassung gem. GRB vom 6. Juni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 (STRB Nr. 928/2018). 33 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007, Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7; Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71. 34 vom 2. Dezember 2015, VGL ewz, AS 732.360. 35 Fassung gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014 23Reglement über den Betrieb des 7.2 Übergangsbestimmungen für Installationskontrollen Die Kosten der periodischen Installationskontrollen, die gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 6. September 1989 am 31. Dezember 2001 fällig waren, übernimmt das ewz. Der Stadtrat regelt die Kostenübernahme eigener Installationskontrollen gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 durch das ewz bis zum 1. Januar 2005 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Art. 5 und 6 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk in der Stadt Zürich vom 21. Februar 1990, AS 732.210). 7.3 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk (ewz) in der Stadt Zürich vom 21. Februar 1990, AS 732.210, wird aufgehoben. 7.4 Inkrafttreten Der Stadtrat setzt dieses Reglement in Kraft.36 36 Inkrafttreten 1. April 2009 (STRB Nr. 447 vom 1. April 2009). 24Reglement über den Betrieb des Übergangsbestimmung zur Teilrevision betreffend Beleuchtungskonzept Plan Lumière vom 6. Juni 201837 1 Bei Objekten im Eigentum Dritter, die unter das Beleuchtungskonzept Plan Lumière fallen, werden die Kosten, die das ewz für Unterhalt und Betrieb sowie Energie der Beleuchtung bislang ganz oder teilweise trägt, bis zum Ende der technischen Lebensdauer der bestehenden Beleuchtungsanlagen vom ewz übernommen. 2 Bei Objekten im Eigentum Dritter, die nicht unter das Beleuchtungskonzept Plan Lumière fallen, werden diese Kosten bis zum Ende der technischen Lebensdauer der bestehenden Beleuchtungsanlagen, längstens während einer Übergangsfrist von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten von Ziff. 6.2 und 6.3 vom ewz übernommen. 37 Fassung gem. GRB vom 6. Juni 2018; Inkrafttreten 1. Dezember 2018 (STRB Nr. 928/2018).

← Find another law