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Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 188.21 · other

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Contents: 43 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22 LKV 188.21
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 LKV 188.21
  42. § 42
  43. § 43

43 provisions

§ 41 LKV 188.21

Zuständigkeit 1 Der Kirchgemeinderat ist für alle Aufgaben und Geschäfte der Kirchgemeinde zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Anordnung von Kirchgemeindeversammlungen und Urnengängen, von Wahlen, Ersatzwahlen und Abstimmungen sowie Vorbereitung und Durchführung dieser Geschäfte; 2. die Durchführung der Wahl der Synodalen und der landeskirchlichen Abstimmungen; 3. Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; Regelung von Funktion, Einstufung und Beschäftigungsgrad der Angestellten der Kirchgemeinde; Ausübung und Delegation des Kontroll- und Weisungsrechtes der Kirchgemeinde als Arbeitgeberin; 4. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde, Buchführung und jährliche Rechenschaftsablage; Regelung der Übertragung dieser Aufgaben an Dritte und Überwachung der Erfüllung dieser Aufgaben; 5. Führung des Stimmregisters der Kirchgemeinde; Regelung einer allfälligen Übertragung dieser Aufgabe an Dritte; 6. Anwendung und Vollzug des landeskirchlichen Rechtes in der Kirchgemeinde; 7. Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kirchgemeinde; 8. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen; 9. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Rahmen von Grenzbereinigungen sowie Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken, sofern diese nicht einer ganzen oder teilweisen Veräusserung des Grundstückes gleichkommen und nicht wesentlich sind; 10. Sorge für einen verantwortungsvollen Umgang der Kirchgemeinde mit natürlichen Ressourcen. 3 Die Geschäfte gemäss Ziff. 7 bis Ziff. 9 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat. 3.3 Kirchgemeindeverband

§ 42

Kirchgemeindeverband 1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden. 2 Der Kirchgemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 188.21 LKV

§ 43

Inkraftsetzung 1 Diese Verfassung wird nach Annahme in der Volksabstimmung der Katholischen Landeskirche und nach Genehmigung durch den Grossen Rat vom Kirchenrat in Kraft gesetzt1). 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung wird das Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (KOG) aufgehoben. 1) Von den Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen; genehmigt vom Grossen Rat des Kantons Thurgau am 4. Oktober 2021. LKV 188.21 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 40/2021

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