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4 provisions
Art. 1
In Anhang V des Abkommens erhält Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates) folgende Fassung:
"32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 36 Abs. 1 findet keine Anwendung.
b) In Art. 36 Abs. 2 wird der Verweis auf Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch einen Verweis auf Art. 29 des Abkommens ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2012.
(Es folgen die Unterschriften)