Justizreglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29
Gebühren für besondere Verfahren 1 Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken nicht übersteigt, jedoch mindestens 50 Franken; b) 0,75 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 3000 Franken. 2 Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Vermögens, der 30'000 Franken nicht übersteigt; b) 0,75 ‰ für den Teil des Vermögens von 30'000 bis 100'000 Franken; c) 0,35 ‰ für den Teil des Vermögens, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 250 Franken. 3 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Franken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben. 4 Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
Art. 29
Gebühren für besondere Verfahren 1 Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken nicht übersteigt, jedoch mindestens 50 Franken; b) 0,75 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 3000 Franken. 2 Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Vermögens, der 30'000 Franken nicht übersteigt; b) 0,75 ‰ für den Teil des Vermögens von 30'000 bis 100'000 Franken; c) 0,35 ‰ für den Teil des Vermögens, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 250 Franken. 3 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Franken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben. 4 Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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