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14 provisions
§ 1
1 Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder wird von der Verwaltungskommission des
Obergerichts vorbereitet.
2 Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern,
wovon zwei der Anwaltschaft angehören, sowie aus deren Mitte den
Präsidenten oder die Präsidentin. Es bestellt zudem den Protokollführer oder die Protokollführerin.
3 Das Wahlbüro führt die Wahl durch.
§ 2
Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen
Anwaltsregister und im Anwaltsverzeichnis aufgezeichneten Anwältinnen und Anwälte und wird von der Kanzlei der Aufsichtskommission geführt.
§ 3
1 Das Stimmregister wird vor jeder Wahl auf einen bestimmten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer
zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts erledigt.
3 Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahlverfahrens für die Stimmberechtigung der Anwältinnen und Anwälte
und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.
215.21 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl
§ 4
1 Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimmberechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungskommission des Obergerichtes schriftliche Wahlvorschläge einzureichen,
die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein
müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine
allfällige Wahl annehmen.
2 Für die Einhaltung der Frist gilt § 11 VRG4.6
3 Sind Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission
zu wählen, so ist im Vorschlag anzugeben, für welche Eigenschaft er
erfolge.
4 Verspätete oder mangelhafte Vorschläge sind ungültig.
§ 5
1 Stimmt die Zahl der Vorgeschlagenen mit der Zahl der zu
Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen
vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
2 Soweit notwendig, werden nach § 4 weitere Vorschläge eingeholt.
3 Übersteigt die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählenden, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe der folgenden Vorschriften seinen Fortgang.
§ 6
1 Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimmrechtsausweise.
2 Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimmberechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der
Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimmzettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekannt
zu geben.
3 Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genannten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro
anzufordern.
§ 7
1 Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.
2 Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten
Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der
abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahlgang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.
§ 8
1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die
Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korrespondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechtsausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel
spätestens am Wahltermin bis 17.00 Uhr bei der Obergerichtskanzlei
eingetroffen ist.
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission – Wahl 215.21
2 Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Obergerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.
§ 9
1 Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Werktagen nach dem Wahltermin.
2 Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel
werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts zugestellt.
§ 10
Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt veröffentlicht.
§ 11
Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die
Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach
Veröffentlichung an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu
richten.
§ 12
Im Übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale
Wahlgesetz2 und die zugehörige Vollziehungsverordnung3 analog anwendbar.
§ 13
Rücktrittsgesuche von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
der Aufsichtskommission sind dem Obergericht mit schriftlicher Begründung einzureichen.
§ 14
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Das Reglement des Obergerichts über die Wahl der von der
Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1979
wird aufgehoben.
1 OS 60, 12.
2 LS 161.
3 LS 161.1.
4 LS 175.2.
5 LS 215.1.
6 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 852; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.