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4 provisions
Art. 1
Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Anhörung des Kantons dient insbesondere der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die für die Stellungnahme zuständige Steuerverwaltung kann sich auf diesen Aspekt beschränken.
2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und die Erfolgsaussichten des
Verfahrens sind in erster Linie vom Gericht zu prüfen.
3 Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.
2. Schlussbestimmungen
Art. 2
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 20072) (BR 210.150);
b) Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 19853) (BR 320.075).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung Anwendung.
1) BR 110.100
2) AGS 2007, KA_2522
3) AGS 1985, 1578
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
320.110
Art. 3
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang4) geregelt.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
4) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4824
320.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
320.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -