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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Confederation · 0.142.116.919 · treaty

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 1
  27. Art. 2
  28. Art. 3
  29. Art. 4
  30. Art. 5
  31. Art. 6
  32. Art. 7
  33. Art. 8
  34. Art. 9
  35. Art. 10
  36. Art. 11
  37. Art. 12
  38. Art. 13
  39. Art. 14
  40. Art. 15
  41. Art. 16
  42. Art. 17
  43. Art. 18
  44. Art. 19
  45. Art. 20
  46. Art. 21
  47. Art. 22
  48. Art. 23
  49. Art. 24
  50. Art. 25

50 provisions

Art. 16

Ist die durchzubefördernde Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich Fotokopien vorhandener Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

Art. 17

Das Durchbeförderungsgesuch wird den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei direkt per Telefax oder auf dem Schriftweg übermittelt.

Art. 18

Die ersuchte Vertragspartei hat ihren Entscheid der ersuchenden Vertragspartei umgehend mitzuteilen, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des eingereichten Gesuchs ist schriftlich zu begründen.

Art. 19

Stimmt die ersuchte Vertragspartei dem Gesuch zu, wird die Durchbeförderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Antwortschreibens durchgeführt.

Art. 20

Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

Art. 21

Die Kosten werden nach den geltenden Regelungen der ersuchten Vertragspartei errechnet.

Art. 22

Die Kosten, die von der ersuchenden Vertragspartei nicht direkt beglichen werden können, werden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung auf das Bankkonto der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zurückerstattet.

Art. 23

Bei der Anwendung dieses Protokolls gebrauchen die zuständigen Sachbearbeiter der Vertragsparteien die englische Sprache, ausser sie vereinbaren im Einzelfall etwas anderes.

Art. 24

Die Vertragsparteien können dieses Protokoll in gegenseitigem Einvernehmen ändern.

Art. 25

Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und endet gleichzeitig mit diesem. Geschehen zu Bern, am 27. Juli 2004, in zwei Urschriften in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls ist die englische Fassung massgebend. Für das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Christoph Blocher Für das Innenministerium der Republik Slowenien: Rado Bohinc

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