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Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen

Confederation · 0.142.116.363 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Jede Unterbringung einer als Schweizer Bürger betrachteten Person in eine Irrenanstalt der Niederlande und umgekehrt diejenigen eines niederländischen Staatsangehörigen in eine Irrenanstalt der Schweiz soll ungesäumt auf dem diplomatischen Wege den Behörden des Heimatstaates zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 2

Ebenso ist in den im Artikel 1 vorgesehenen Fällen der Wiederaustritt aus den betreffenden Anstalten auf demselben Wege gegenseitig mitzuteilen.

Art. 3

Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen haben zu enthalten: Die Anstalt, in welche der Geisteskranke aufgenommen worden ist bzw. aus welcher er entlassen wurde; das Datum seiner Internierung oder seiner Entlassung; den Namen und Vornamen des Geisteskranken; seinen Beruf; das Datum und den Ort seiner Geburt; den Ort, wo er vor seiner Unterbringung gewohnt hat; wenn möglich den sowie den Wohnort seiner Eltern oder, sofern diese gestorben sind, seiner nächsten Verwandten; und, im Falle die geisteskranke Person verheiratet ist, die Namen sowie den Wohnort des Ehemannes bzw. der Ehefrau. Gemäss Beschluss des BR vom 30. April 1909 haben die Kantone diese Mitteilungen an das EJPD, Bern, zu richten.

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