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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

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Change 1

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Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens. 2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen: a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zum Bedarf; b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d. 3 Das BFE erstellt eine verbindliche Terminplanung für die Mitglieder der Begleitgruppe (Art. 15g Abs. 2 EleG) und die weiteren betroffenen Fachstellen von Bund und Kantonen. Die Terminplanung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (Art. 15f Abs. 3 EleG). 4 Das BFE übermittelt die Unterlagen zum Sachplanverfahren den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Stellen. 5 In der Begleitgruppe nehmen folgende Stellen und Organisationen Einsitz: a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt; c. weitere betroffene Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Inspektorat; f. die betroffenen Kantone; g. eine Vertretung der gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin. 6 Das BFE führt den Begleitgruppenprozess. Den einzelnen Mitgliedern der Begleitgruppe kommt eine beratende Funktion im Rahmen ihres Fachbereichs zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1367). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 682).

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Art. 1e Einleitung des Sachplanverfahrens

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens. 2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen: a. eine Begründung für das Vorhaben sowie Angaben zum Bedarf; b. die Koordinationsvereinbarung und die Unterlagen nach Artikel 1d. 3 Das BFE erstellt eine verbindliche Terminplanung für die Mitglieder der Begleitgruppe (Art. 15g Abs. 2 EleG) und die weiteren betroffenen Fachstellen von Bund und Kantonen. Die Terminplanung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (Art. 15f Abs. 3 EleG). 4 Das BFE übermittelt die Unterlagen zum Sachplanverfahren den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Stellen. 5 In der Begleitgruppe nehmen folgende Stellen und Organisationen Einsitz: a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt; c. weitere betroffene Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Inspektorat; f. die betroffenen Kantone; g. eine Vertretung der gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin. 6 Das BFE führt den Begleitgruppenprozess. Den einzelnen Mitgliedern der Begleitgruppe kommt eine beratende Funktion im Rahmen ihres Fachbereichs zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1367). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 682).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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