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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

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Change 1

What to do with it
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Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors

1 Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungskorridors zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren. 2 Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie. 3 Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV. 4 Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und für die anzuwendende Übertragungstechnologie, so führt es eine weitere Ämterkonsultation durch. 5 Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch: a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1367). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 682). SR 700.1

Your change, as a redline

Art. 1g Festsetzung des Planungskorridors

1 Das BFE übermittelt den Mitgliedern der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen zur Festsetzung des Planungskorridors zur Stellungnahme. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren. 2 Es erarbeitet gestützt auf die Stellungnahmen und Empfehlungen der Mitglieder der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie. 3 Es führt eine Ämterkonsultation durch und eröffnet das Anhörungs- und das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV. 4 Ergeben sich aufgrund des Anhörungs- und des Mitwirkungsverfahrens wesentliche Änderungen am Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und für die anzuwendende Übertragungstechnologie, so führt es eine weitere Ämterkonsultation durch. 5 Es beantragt nach Abschluss von Ämterkonsultation, Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren die Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch: a. den Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1367). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 682). SR 700.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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