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Ausführungsreglement zum Jagdgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19

Statut der Hilfswildhüter 1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter des Aufsichtssektors, für den er vom Departementsvorsteher ernannt wurde, unterstellt. 2 Der Hilfswildhüter ist kein Angestellter der DJFW, er untersteht aber den gleichen Bestimmungen wie der Wildhüter, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: a) er ist nicht besoldet; kann aber für die Teilnahme an umfangreichen Tätigkeiten für die ihm entstehenden Kosten und Auslagen ganz oder teilweise entschädigt werden; b) er ist nicht an einen Arbeitszeitplan gebunden; c) er ist gehalten, die von der DJFW organisierten Kurse zu besuchen. 3 Der Hilfswildhüter hat das Recht, in dem ihm zugeteilten Tätigkeitsgebiet ständig eine Waffe auf sich zu tragen und folgendes Wild zu erlegen: a) Kleinraubwild, welches gemäss der Jagdgesetzgebung jagdbar ist; b) verletztes, krankes oder geschwächtes Wild, wobei der Wildhüter jedes Mal unverzüglich zu benachrichtigen ist. 4 Der Hilfswildhüter hat für die erforderlichen Hege- und Regulationsabschüsse in den Banngebieten seines Aufsichtssektors den Vorrang, insofern diese Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhüter überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 KJSG. 5 Der Hilfswildhüter kann eine Entschädigung erhalten, welche anhand des Umfangs der von ihm im Laufe des Jahres geleisteten Arbeiten festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt aufgrund einer internen Weisung der DJFW, welche vom Departementsvorsteher genehmigt wird. 6 Wird ein Hilfswildhüter in einem anderen Aufsichtssektor eingesetzt als in jenem für den er ernannt wurde, erfordert dies die Zustimmung des jeweiligen Bereichleiters. 7 Zieht ein Hilfswildhüter in einen anderen Aufsichtssektor, so unterliegt seine Zuteilung an den Wildhüter dieses Sektors den Bestimmungen über die ordentliche Ernennung eines Hilfswildhüters. 8 Die DJFW erlässt eine interne Weisung über die Rechte, die Pflichten und die Aufgaben der Hilfswildhüter.

Your change, as a redline

Art. 19

Statut der Hilfswildhüter 1 Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter des Aufsichtssektors, für den er vom Departementsvorsteher ernannt wurde, unterstellt. 2 Der Hilfswildhüter ist kein Angestellter der DJFW, er untersteht aber den gleichen Bestimmungen wie der Wildhüter, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: a) er ist nicht besoldet; kann aber für die Teilnahme an umfangreichen Tätigkeiten für die ihm entstehenden Kosten und Auslagen ganz oder teilweise entschädigt werden; b) er ist nicht an einen Arbeitszeitplan gebunden; c) er ist gehalten, die von der DJFW organisierten Kurse zu besuchen. 3 Der Hilfswildhüter hat das Recht, in dem ihm zugeteilten Tätigkeitsgebiet ständig eine Waffe auf sich zu tragen und folgendes Wild zu erlegen: a) Kleinraubwild, welches gemäss der Jagdgesetzgebung jagdbar ist; b) verletztes, krankes oder geschwächtes Wild, wobei der Wildhüter jedes Mal unverzüglich zu benachrichtigen ist. 4 Der Hilfswildhüter hat für die erforderlichen Hege- und Regulationsabschüsse in den Banngebieten seines Aufsichtssektors den Vorrang, insofern diese Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhüter überschreiten. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 KJSG. 5 Der Hilfswildhüter kann eine Entschädigung erhalten, welche anhand des Umfangs der von ihm im Laufe des Jahres geleisteten Arbeiten festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt aufgrund einer internen Weisung der DJFW, welche vom Departementsvorsteher genehmigt wird. 6 Wird ein Hilfswildhüter in einem anderen Aufsichtssektor eingesetzt als in jenem für den er ernannt wurde, erfordert dies die Zustimmung des jeweiligen Bereichleiters. 7 Zieht ein Hilfswildhüter in einen anderen Aufsichtssektor, so unterliegt seine Zuteilung an den Wildhüter dieses Sektors den Bestimmungen über die ordentliche Ernennung eines Hilfswildhüters. 8 Die DJFW erlässt eine interne Weisung über die Rechte, die Pflichten und die Aufgaben der Hilfswildhüter.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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