Ausführungsreglement zum Jagdgesetz
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Change 1
Art. 2
Ausbildung 1 Die Ausbildung erstreckt sich über 2 Jahre. * 1) In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Das Programm des ersten Ausbildungsjahres besteht in einer praktischen Ausbildung von mindestens 50 Stunden. Es beinhaltet namentlich folgende Themengebiete: * a) * Kenntnis von Wildtieren und ihren Habitaten; b) * Kenntnis über die Umwelt, die Biodiversität und die Ökologie; c) Kenntnis von Jagd- und Schweisshunden und deren praktischer Einsatz; d) Schiessen, Waffenhandhabung und Waffenkenntnis; e) * nützliche, von der DJFW bestimmte Arbeiten, im Umfang von maximal 10 Stunden. 3 Die Prüfungskommission legt die Mindeststundenzahl, welche in jedem Themengebiet für die Zulassung zur Prüfung geleistet werden muss, fest. Wer aus triftigen Gründen einen Ausbildungstag versäumt hat, kann diesen an einem von der DJFW organisierten zusätzlichen Ausbildungstag nachholen. * 4 Das zweite Ausbildungsjahr umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens 7 Ausbildungstagen und enthält namentlich folgendes Ausbildungsprogramm: * a) * Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie mit der Jagd in Verbindung stehende Gesetzgebungen; b) * Jagdethik, Biodiversität und Ökologie; c) * Kenntnis über wildlebende Säugetiere, Vögel und deren Habitate; d) Jagdtechnik und Jagdpraxis; e) Jagd- und Schweisshunde; f) Jagdwaffen und -munition; g) Wildtierkrankheiten und Wildschäden. 5 Die DJFW ist ermächtigt, einen Kandidaten aus triftigen Gründen von der
Art. 2
Ausbildung 1 Die Ausbildung erstreckt sich über 2 Jahre. * 1) In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Das Programm des ersten Ausbildungsjahres besteht in einer praktischen Ausbildung von mindestens 50 Stunden. Es beinhaltet namentlich folgende Themengebiete: * a) * Kenntnis von Wildtieren und ihren Habitaten; b) * Kenntnis über die Umwelt, die Biodiversität und die Ökologie; c) Kenntnis von Jagd- und Schweisshunden und deren praktischer Einsatz; d) Schiessen, Waffenhandhabung und Waffenkenntnis; e) * nützliche, von der DJFW bestimmte Arbeiten, im Umfang von maximal 10 Stunden. 3 Die Prüfungskommission legt die Mindeststundenzahl, welche in jedem Themengebiet für die Zulassung zur Prüfung geleistet werden muss, fest. Wer aus triftigen Gründen einen Ausbildungstag versäumt hat, kann diesen an einem von der DJFW organisierten zusätzlichen Ausbildungstag nachholen. * 4 Das zweite Ausbildungsjahr umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens 7 Ausbildungstagen und enthält namentlich folgendes Ausbildungsprogramm: * a) * Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie mit der Jagd in Verbindung stehende Gesetzgebungen; b) * Jagdethik, Biodiversität und Ökologie; c) * Kenntnis über wildlebende Säugetiere, Vögel und deren Habitate; d) Jagdtechnik und Jagdpraxis; e) Jagd- und Schweisshunde; f) Jagdwaffen und -munition; g) Wildtierkrankheiten und Wildschäden. 5 Die DJFW ist ermächtigt, einen Kandidaten aus triftigen Gründen von der
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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