Ausführungsreglement zum Jagdgesetz
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Change 1
Art. 33
Für die Ausübung der Jagd zugelassene Hunde * 1 Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd der verschiedenen Patentarten einen Hund aus einer von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft zugelassenen Kategorie einsetzen und zwar: a) für die Niederjagd alle Hunderassen, die als Jagdhunde zugelassen sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Buchstaben b und c; b) für die Jagd auf Raufusshühner und Waldschnepfen, einen Vorsteh- oder Apportierhund; c) für die Baujagd auf Kleinraubwild einen Dackel oder Terrier; d) für die Jagd auf Wasserwild, einen Hund, der aus dem Wasser apportiert; e) * für die Spezialjagd auf Wildschweine alle Hunderassen, die in der Schweiz für die Jagd anerkannt sind. 2 Der periodische Beschluss spezifiziert die besonderen Bestimmungen. Bestehen Zweifel über die Geeignetheit eines Hundes entscheidet die DJFW. 3 Um den bundesrechtlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu entsprechen, muss jeder Hund über eine entsprechende Ausbildung und über alle erforderlichen Fähigkeiten für diejenige Jagdart verfügen, für welche er eingesetzt wird. Für den Einsatz bei der Nachsuche, der Jagd mit Vorstehhund, der Jagd auf Wasserwild (Apportieren), der Baujagd und der Spezialjagd auf Wildschweine werden von der DJFW nur Hunde anerkannt, die über einen Fähigkeitsnachweis des KWJV verfügen oder welche Prüfungen absolviert haben, die den Anforderungen des Reglements der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (nachfolgend: AGJ) entsprechen und die von kynologischen Gesellschaften organisiert werden und von der AGJ validiert sind. * 4 Auf schriftlichen Bericht eines Wildhüters kann die DJFW die Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten Hundes verbieten. Gegebenenfalls kann dieses Verbot aufgehoben werden, wenn dessen Besitzer ein entsprechendes Attest über eine bestandene Prüfung, die die Geeignetheit bezeugt, vorlegt.
Art. 33
Für die Ausübung der Jagd zugelassene Hunde * 1 Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd der verschiedenen Patentarten einen Hund aus einer von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft zugelassenen Kategorie einsetzen und zwar: a) für die Niederjagd alle Hunderassen, die als Jagdhunde zugelassen sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Buchstaben b und c; b) für die Jagd auf Raufusshühner und Waldschnepfen, einen Vorsteh- oder Apportierhund; c) für die Baujagd auf Kleinraubwild einen Dackel oder Terrier; d) für die Jagd auf Wasserwild, einen Hund, der aus dem Wasser apportiert; e) * für die Spezialjagd auf Wildschweine alle Hunderassen, die in der Schweiz für die Jagd anerkannt sind. 2 Der periodische Beschluss spezifiziert die besonderen Bestimmungen. Bestehen Zweifel über die Geeignetheit eines Hundes entscheidet die DJFW. 3 Um den bundesrechtlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu entsprechen, muss jeder Hund über eine entsprechende Ausbildung und über alle erforderlichen Fähigkeiten für diejenige Jagdart verfügen, für welche er eingesetzt wird. Für den Einsatz bei der Nachsuche, der Jagd mit Vorstehhund, der Jagd auf Wasserwild (Apportieren), der Baujagd und der Spezialjagd auf Wildschweine werden von der DJFW nur Hunde anerkannt, die über einen Fähigkeitsnachweis des KWJV verfügen oder welche Prüfungen absolviert haben, die den Anforderungen des Reglements der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (nachfolgend: AGJ) entsprechen und die von kynologischen Gesellschaften organisiert werden und von der AGJ validiert sind. * 4 Auf schriftlichen Bericht eines Wildhüters kann die DJFW die Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten Hundes verbieten. Gegebenenfalls kann dieses Verbot aufgehoben werden, wenn dessen Besitzer ein entsprechendes Attest über eine bestandene Prüfung, die die Geeignetheit bezeugt, vorlegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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