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Ausführungsreglement zum Jagdgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 36

Schweisshunde, offizielle Liste und Verwendung zur Jagdausübung 1 Zur Nachsuche berechtigt sind Nachsuchegespanne (bestehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Schweisshund mit einem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer), welche folgende Anforderungen erfüllen: * a) im laufenden Jahr eine von der DJFW anerkannte Schweisshundeprüfung bestanden hat, oder b) * den Nachweis über die Teilnahme an einem vom KWJV organisierten Wiederholungskurs erbringt, welcher innert 3 Jahren seit der Prüfung oder dem letzten Wiederholungskurs absolviert wurde, oder c) den Nachweis einer bestandenen Prüfung und einer regelmässigen erfolgreichen Nachsuchenpraxis auf verletztes Wild erbringt. 2 Von der DJFW anerkannt werden neben der Prüfung des KWJV alle Schweissprüfungen, welche den Anforderungen, die im Reglement der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) über Schweissprüfungen enthalten sind und von der TKJ anerkannten Vereinen durchgeführt werden, entsprechen. Dieselben Kriterien zur Anerkennung gelten für die Wiederholungskurse. * 3 Der KWJV führt die offizielle Liste der zur Nachsuche berechtigten Schweisshundeführer. Die Liste bezeichnet die Schweisshundeführer, die eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllen. Die Liste wird auf den jeweiligen Internetseiten des KWJV und der DJFW publiziert. Der Schweisshundeführer, der die Voraussetzungen erfüllt, muss beim KWJV ein entsprechendes Gesuch zur Aufnahme in die Liste stellen. 4 Nur die auf der offiziellen Liste aufgeführten Schweisshundeführer dürfen für sich und andere Jäger Nachsuchen durchführen. Sie verpflichten sich damit, auf Anfrage einer jagdberechtigten Person die Nachsuche durchzuführen. * 5 Der Jäger, der einen Schweisshund besitzt, der eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, aber nicht auf der Liste aufgeführt sein will, darf nur für sich selber oder die Mitglieder seiner Jagdgruppe Nachsuchen durchführen. * 6 Während der Hochjagd muss der Schweisshund an der kurzen Leine geführt werden. 7 Das Schnallen des Hundes vom Schweissriemen darf nur in begründeten Fällen erfolgen und muss in jedem Fall vorgängig dem Wildhüter mitgeteilt werden.

Your change, as a redline

Art. 36

Schweisshunde, offizielle Liste und Verwendung zur Jagdausübung 1 Zur Nachsuche berechtigt sind Nachsuchegespanne (bestehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Schweisshund mit einem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer), welche folgende Anforderungen erfüllen: * a) im laufenden Jahr eine von der DJFW anerkannte Schweisshundeprüfung bestanden hat, oder b) * den Nachweis über die Teilnahme an einem vom KWJV organisierten Wiederholungskurs erbringt, welcher innert 3 Jahren seit der Prüfung oder dem letzten Wiederholungskurs absolviert wurde, oder c) den Nachweis einer bestandenen Prüfung und einer regelmässigen erfolgreichen Nachsuchenpraxis auf verletztes Wild erbringt. 2 Von der DJFW anerkannt werden neben der Prüfung des KWJV alle Schweissprüfungen, welche den Anforderungen, die im Reglement der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) über Schweissprüfungen enthalten sind und von der TKJ anerkannten Vereinen durchgeführt werden, entsprechen. Dieselben Kriterien zur Anerkennung gelten für die Wiederholungskurse. * 3 Der KWJV führt die offizielle Liste der zur Nachsuche berechtigten Schweisshundeführer. Die Liste bezeichnet die Schweisshundeführer, die eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllen. Die Liste wird auf den jeweiligen Internetseiten des KWJV und der DJFW publiziert. Der Schweisshundeführer, der die Voraussetzungen erfüllt, muss beim KWJV ein entsprechendes Gesuch zur Aufnahme in die Liste stellen. 4 Nur die auf der offiziellen Liste aufgeführten Schweisshundeführer dürfen für sich und andere Jäger Nachsuchen durchführen. Sie verpflichten sich damit, auf Anfrage einer jagdberechtigten Person die Nachsuche durchzuführen. * 5 Der Jäger, der einen Schweisshund besitzt, der eine der Voraussetzungen für den Einsatz des Hundes gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, aber nicht auf der Liste aufgeführt sein will, darf nur für sich selber oder die Mitglieder seiner Jagdgruppe Nachsuchen durchführen. * 6 Während der Hochjagd muss der Schweisshund an der kurzen Leine geführt werden. 7 Das Schnallen des Hundes vom Schweissriemen darf nur in begründeten Fällen erfolgen und muss in jedem Fall vorgängig dem Wildhüter mitgeteilt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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