Gesetz über die Gewässernutzung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21
c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen 1 Das zuständige Departement29 setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.* 24 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3. 25 Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G. 26 Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 27 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 28 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 29 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 2 Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers.* 3 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf30 und Heimfall31 vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig. 4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen.
Art. 21
c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen 1 Das zuständige Departement29 setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.* 24 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3. 25 Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G. 26 Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 27 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 28 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 29 Bau- und Umweltdepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 2 Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers.* 3 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf30 und Heimfall31 vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig. 4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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