Gesetz über die Gewässernutzung
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Change 1
Art. 33
Störung durch öffentliche Arbeiten 1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.46 2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.47 42 Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP. 43 Geändert durch III. NG zum VRP. 44 Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0. 45 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 46 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 47 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
Art. 33
Störung durch öffentliche Arbeiten 1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.46 2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.47 42 Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP. 43 Geändert durch III. NG zum VRP. 44 Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0. 45 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 46 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 47 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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