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Gesetz über die Gewässernutzung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 36

Wasserzins a) Grundsätze48 1 Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins49 erhoben. 2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen50 ermittelt. 48 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 49 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 50 Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831. 3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.*

Your change, as a redline

Art. 36

Wasserzins a) Grundsätze48 1 Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins49 erhoben. 2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen50 ermittelt. 48 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 49 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 50 Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831. 3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.*

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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