Gesetz über die Gewässernutzung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 39 ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.51
d) Staats- und Gemeindeanteile 1 Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden. 2 Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften. 51 Art. 10 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 3 Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.* 4 Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme
Art. 39 ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.51
d) Staats- und Gemeindeanteile 1 Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden. 2 Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften. 51 Art. 10 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 3 Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.* 4 Der Gemeindeanteil kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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