Gesetz über die Gewässernutzung
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Change 1
Art. 9
Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates 1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere: 1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;10 2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch; 3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser; 4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;),11 5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern. 2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens12 nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 200913 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts14 sind. Art. 10* b) des zuständigen Departementes 1 Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze15 bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes. 10 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. 11 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 12 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1. 13 sGS 734.1. 14 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1. 15 Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
Art. 9
Bewilligung a) der zuständigen Stelle des Staates 1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere: 1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern;10 2. der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch; 3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser; 4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung;),11 5. Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern. 2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Massnahmen Gegenstand eines Planverfahrens12 nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 200913 oder eines Verfahrens für die Verleihung eines Wassernutzungsrechts14 sind. Art. 10* b) des zuständigen Departementes 1 Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze15 bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes. 10 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. 11 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 12 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1. 13 sGS 734.1. 14 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1. 15 Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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