§ 1
1 Dem Obergericht werden für die Zivil- und Strafrechtspflege für die Jahre 2007 – 2012 insgesamt 81,9 Personalstellen bewilligt. * 2 Nicht eingeschlossen sind: a) die vom Volk gewählten Richterinnen und Richter; b) die Personen, welche gemäss § 2 Abs. 2 des Personalgesetzes durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt werden (Lehrlinge, Aushilfspersonal, Hilfskräfte).