Change 1 Article Choose an article § 1 Geltungsbereich § 2 Wirtschaftliche Einheit § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb § 5 Auflösend bedingter Erwerb § 6 Aufschiebend bedingte Lasten § 7 Auflösend bedingte Lasten § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 10 Begriff des Teilwerts § 11 Wertpapiere und Anteile § 12 Kapitalforderungen und Schulden § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen § 17 Geltungsbereich § 18 Vermögensarten § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen § 30 Abrundung § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 70 Grundstück § 95 Begriff des Betriebsvermögens § 96 Freie Berufe § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 99 Betriebsgrundstücke § 103 Schulden und sonstige Abzüge § 109 Bewertung § 121 Inlandsvermögen § 123 Ermächtigungen § 151 Gesonderte Feststellungen § 152 Örtliche Zuständigkeit § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren § 155 Rechtsbehelfsbefugnis § 156 Außenprüfung § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 161 Bewertungsstichtag § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte § 164 Mindestwert § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 169 Tierbestände § 170 Umlaufende Betriebsmittel § 171 Umlaufende Betriebsmittel § 172 Abweichender Bewertungsstichtag § 173 Umlaufende Betriebsmittel § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 176 Grundvermögen § 177 Bewertung § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke § 180 Begriff der bebauten Grundstücke § 181 Grundstücksarten § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts § 186 Rohertrag des Grundstücks § 187 Bewirtschaftungskosten § 188 Liegenschaftszinssatz § 189 Bewertung im Sachwertverfahren § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts § 191 Wertzahlen § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen § 193 Bewertung des Erbbaurechts § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren § 201 Ermittlung des Jahresertrags § 202 Betriebsergebnis § 203 Kapitalisierungsfaktor § 218 Vermögensarten § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte § 221 Hauptfeststellung § 222 Fortschreibungen § 223 Nachfeststellung § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts § 225 Änderung von Feststellungsbescheiden § 226 Nachholung einer Feststellung § 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 230 Abrundung § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen § 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 235 Feststellungszeitpunkt § 236 Bewertungsgrundsätze § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238 Zuschläge zum Reinertrag § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland § 241 Tierbestände § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen § 243 Begriff des Grundvermögens § 244 Grundstück § 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke § 248 Begriff der bebauten Grundstücke § 249 Grundstücksarten § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke § 251 Mindestwert § 252 Bewertung im Ertragswertverfahren § 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags § 254 Rohertrag des Grundstücks § 255 Bewirtschaftungskosten § 256 Liegenschaftszinssätze § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts § 258 Bewertung im Sachwertverfahren § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts § 260 Wertzahlen § 261 Erbbaurecht § 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden § 263 Ermächtigungen § 264 Bekanntmachung § 265 Anwendungsvorschriften § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils Anlage 9a (zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche Nutzung Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche Nutzung Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische Nutzung Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)Sondernutzungen Anlage 19 (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit Anlage 21 (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)Vervielfältiger Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3)Bewirtschaftungskosten Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)Regelherstellungskosten Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Anlage 26 (zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)Abzinsungsfaktoren Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit Anlage 36 (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
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§ 2 Wirtschaftliche Einheit
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
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§ 2 Wirtschaftliche Einheit
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.