Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung
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Change 1
Art. 12 Waffen und Munition
1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens kann der Entsendestaat Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates verbringen. 2. Die Einfuhr von Waffen und Munition, deren Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs werden vorzeitig im jeweiligen Einzelfall geregelt. 3. Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates. 4. Bei der Einfuhr, dem Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal des Entsendestaates die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Entsendestaates zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einem höheren Sicherheitsgrad entsprechen. 5. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates befolgt, sofern die entsprechenden Anforderungen und Vorschriften des Entsendestaates nicht restriktiver sind.
Art. 12 Waffen und Munition
1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens kann der Entsendestaat Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates verbringen. 2. Die Einfuhr von Waffen und Munition, deren Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs werden vorzeitig im jeweiligen Einzelfall geregelt. 3. Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des Gaststaates, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates. 4. Bei der Einfuhr, dem Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal des Entsendestaates die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Entsendestaates zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einem höheren Sicherheitsgrad entsprechen. 5. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des Gaststaates befolgt, sofern die entsprechenden Anforderungen und Vorschriften des Entsendestaates nicht restriktiver sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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