Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Flugsicherheit

1. Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs im Rahmen dieses Abkommens stellt der Entsendestaat die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheren Betrieb sicher. 2. Das Personal des Entsendestaates hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom Gaststaat für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der Gaststaat hat die notwendige Ausbildung des Personals des Entsendestaates zur Erlangung dieser Fähigkeiten zu erbringen. 3. Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen sind alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates durchzuführen. In diesem Fall hat der Gaststaat dem Entsendestaat unverzüglich die sachdienlichen Daten und Informationen zum Unfall oder Vorfall zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit einzusetzen. 4. Vom Entsendestaat bezeichnete Sachverständige sind zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission, zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen befugt. Auf Ersuchen des Entsendestaates kann der Gaststaat Sachverständige des Entsendestaates mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen, die vom Gaststaat eingeleitet wurde. Der Bericht über die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen ist dem Entsendestaat zu übermitteln. 5. Auf Ersuchen hin hat der Entsendestaat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls, in den ein Luftfahrzeug des Entsendestaates involviert ist, wenn sich der Unfall oder Vorfall im Staatsgebiet des Gaststaates ereignet hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom Entsendestaat getragen. 6. Sämtliche Daten und Informationen, die zwischen den Parteien in einem solchen Fall ausgetauscht werden, sollen nur dem an der Untersuchung beteiligten Personal zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegung von Daten oder Informationen gegenüber einem anderen Empfänger bedarf der Zustimmung der anderen Partei.

Your change, as a redline

Art. 15 Flugsicherheit

1. Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs im Rahmen dieses Abkommens stellt der Entsendestaat die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheren Betrieb sicher. 2. Das Personal des Entsendestaates hat über die speziellen fliegerischen Fähigkeiten zu verfügen, die vom Gaststaat für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der Gaststaat hat die notwendige Ausbildung des Personals des Entsendestaates zur Erlangung dieser Fähigkeiten zu erbringen. 3. Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen sind alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des Gaststaates durchzuführen. In diesem Fall hat der Gaststaat dem Entsendestaat unverzüglich die sachdienlichen Daten und Informationen zum Unfall oder Vorfall zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Untersuchungskommission für Flugsicherheit einzusetzen. 4. Vom Entsendestaat bezeichnete Sachverständige sind zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission, zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen befugt. Auf Ersuchen des Entsendestaates kann der Gaststaat Sachverständige des Entsendestaates mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen, die vom Gaststaat eingeleitet wurde. Der Bericht über die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen ist dem Entsendestaat zu übermitteln. 5. Auf Ersuchen hin hat der Entsendestaat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls, in den ein Luftfahrzeug des Entsendestaates involviert ist, wenn sich der Unfall oder Vorfall im Staatsgebiet des Gaststaates ereignet hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom Entsendestaat getragen. 6. Sämtliche Daten und Informationen, die zwischen den Parteien in einem solchen Fall ausgetauscht werden, sollen nur dem an der Untersuchung beteiligten Personal zur Verfügung gestellt werden. Die Offenlegung von Daten oder Informationen gegenüber einem anderen Empfänger bedarf der Zustimmung der anderen Partei.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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