Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung
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Change 1
Art. 21 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am Tage nach Empfang der letzten Note in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. Dieses Abkommen kann jederzeit in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert werden. In diesem Fall findet Artikel 21 Absatz 1 Anwendung. 4. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird hundertachtzig (180) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam. 5. Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen weiterhin den Bestimmungen dieses Abkommens, bis sie vollständig erfüllt sind. Geschehen in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache. Luxemburg, den 16. September 2024. Für den Schweizerischen Bundesrat: Viola Amherd Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg: Yuriko Backes
Art. 21 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt am Tage nach Empfang der letzten Note in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. Dieses Abkommen kann jederzeit in beiderseitigem schriftlichem Einvernehmen geändert werden. In diesem Fall findet Artikel 21 Absatz 1 Anwendung. 4. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird hundertachtzig (180) Tage nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam. 5. Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen weiterhin den Bestimmungen dieses Abkommens, bis sie vollständig erfüllt sind. Geschehen in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache. Luxemburg, den 16. September 2024. Für den Schweizerischen Bundesrat: Viola Amherd Für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg: Yuriko Backes
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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