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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung

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Change 1

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Art. 6 Formen der Zusammenarbeit

1. Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten: a) Ausbildung von militärischem oder zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien; b) Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien; c) Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Personal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie bei Bedarf mit Dritten; d) Benutzung von Simulatoren und Cyberplattformen, einschliesslich zu Ausbildungs-, Übungs-, Erprobungs-, Überprüfungs- und Versuchszwecken wie auch zum Technologie- und Methodikaustausch; e) Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung und Cyberabwehr; f) Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und gezogenen Lehren in Bereichen wie:– der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal, – der Verteidigungsplanung und Fähigkeitsentwicklung, – Aspekte von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliesslich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fachgebieten wie Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen, – Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten, Personalpolitik und -bewirtschaftung sowie Mobilisierung, – Logistik, – hybride Kriegsführung, – militärische Operationen im urbanen Umfeld, einschliesslich der Kampfmittelbeseitigung und die Bekämpfung von improvisierten Sprengkörpern, – Weltraum, einschliesslich der Satellitenkommunikation und Weltraumbeobachtung, – Cyber- und elektromagnetischer Raum, – künstliche Intelligenz, – aufstrebende und disruptive Technologien (zum Beispiel Quantencomputing), – Drohnen, – Rüstung und militärische Ausrüstung, – militärische Führungssysteme, militärische Informations- und Kommunikationssysteme sowie Informationssicherheitsmanagement, – Militärmedizin und militärisch-medizinische Betreuung, – Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich Wirtschaft, Recht und Geschichte auf dem Gebiet der Verteidigung, – Umweltschutz in Bezug auf militärische Aktivitäten; g) Entsendung von Beobachterinnen/Beobachtern zu Übungen; h) Ausbildung im Gebirgsdienst, Überlebenstraining im Hochgebirge, Flugausbildung im Gebirge; i) Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen; j) Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten; k) Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbibliotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Ausstellungsstücken; l) Durchführung von Ausbildungsaktivitäten im Bereich des humanitären Völkerrechts und seiner nationalen Anwendung und Umsetzung, einschliesslich des Austauschs von Ausbilderinnen/Ausbildnern, Schulungsmaterialien, Informationen, Daten und Wissen. 2. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörden kann die bilaterale Zusammenarbeit auch andere als die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Formen annehmen.

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Art. 6 Formen der Zusammenarbeit

1. Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten: a) Ausbildung von militärischem oder zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien; b) Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien; c) Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Personal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie bei Bedarf mit Dritten; d) Benutzung von Simulatoren und Cyberplattformen, einschliesslich zu Ausbildungs-, Übungs-, Erprobungs-, Überprüfungs- und Versuchszwecken wie auch zum Technologie- und Methodikaustausch; e) Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung und Cyberabwehr; f) Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und gezogenen Lehren in Bereichen wie:– der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal, – der Verteidigungsplanung und Fähigkeitsentwicklung, – Aspekte von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliesslich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fachgebieten wie Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen, – Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten, Personalpolitik und -bewirtschaftung sowie Mobilisierung, – Logistik, – hybride Kriegsführung, – militärische Operationen im urbanen Umfeld, einschliesslich der Kampfmittelbeseitigung und die Bekämpfung von improvisierten Sprengkörpern, – Weltraum, einschliesslich der Satellitenkommunikation und Weltraumbeobachtung, – Cyber- und elektromagnetischer Raum, – künstliche Intelligenz, – aufstrebende und disruptive Technologien (zum Beispiel Quantencomputing), – Drohnen, – Rüstung und militärische Ausrüstung, – militärische Führungssysteme, militärische Informations- und Kommunikationssysteme sowie Informationssicherheitsmanagement, – Militärmedizin und militärisch-medizinische Betreuung, – Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich Wirtschaft, Recht und Geschichte auf dem Gebiet der Verteidigung, – Umweltschutz in Bezug auf militärische Aktivitäten; g) Entsendung von Beobachterinnen/Beobachtern zu Übungen; h) Ausbildung im Gebirgsdienst, Überlebenstraining im Hochgebirge, Flugausbildung im Gebirge; i) Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen; j) Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten; k) Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbibliotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Ausstellungsstücken; l) Durchführung von Ausbildungsaktivitäten im Bereich des humanitären Völkerrechts und seiner nationalen Anwendung und Umsetzung, einschliesslich des Austauschs von Ausbilderinnen/Ausbildnern, Schulungsmaterialien, Informationen, Daten und Wissen. 2. Mit der Zustimmung der zuständigen Behörden kann die bilaterale Zusammenarbeit auch andere als die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Formen annehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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