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10 provisions
§ 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Policy bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Universität Luzern sowie die Unterstützung der universitären Aufgaben durch Fundraising.
2 Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen zugunsten der Universität und gilt für
alle Organisationseinheiten, Organe und Angehörigen der Universität.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieser Policy fallen:
a. kompetitiv eingeworbene Drittmittel, insbesondere solche des Schweizerischen
Nationalfonds (SNF) und der EU-Rahmenprogramme,
b. Mittel aus Forschungskooperationen und Auftragsforschung und Einnahmen aus
Dienstleistungen zugunsten Dritter,
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-048
2 Nr. 539o
c. Mittel im Zusammenhang mit Abkommen mit wissenschaftlichen Partnerinstitutionen der Universität Luzern betreffend Brückenprofessuren.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann diese Policy mittels Merkblatt weiter konkretisieren.
§ 2
Zusammenarbeit mit der Stiftung Universität Luzern
1 Die Universität kann mit der Stiftung Universität Luzern (Universitätsstiftung) eine
Vereinbarung abschliessen und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dieser Policy
§ 3 einzuhalten. *
Begriffe
1 In dieser Policy bedeuten:
a. «Fundraising»: die systematischen Bemühungen der Universität zur Einwerbung
von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen sowie im Rahmen von Public-private-partnerships (PPP). Es
kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln,
b. «Spenden»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für welche die
Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7 Absatz 2 erbringt,
c. «Sponsoringbeiträge»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für
welche die Universität eine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7
Absatz 2 erbringt,
§ 4 d. «Brückenprofessur»: eine Professur im Sinne von
Absatz 5bis des Berufungsreglements der Universität Luzern3,
e. «gestiftete Professur»: eine substanziell aus einer Spende finanzierte Professur.
2 Grundsätze
§ 4 Grundsätze des Fundraising
1 Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre, d.h. deren Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, nicht beeinträchtigen.
2 Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dürfen durch das Fundraising
nicht gefährdet werden, und das Fundraising muss mit der Strategie der Universität kohärent sein.
3 Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären Aufgaben zu verwenden.
Die Universität sorgt für deren zweckkonforme Verwendung.
3 SRL Nr. 539d
Nr. 539o 3
4 Die Universität trifft geeignete und angemessene Vorkehrungen, um die rechtmässige
Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustellen.
5 Die Universität kann Spenden und Sponsoringbeiträge ohne Angaben von Gründen ablehnen.
3 Zuständigkeit
§ 5
Fundraisingaktivitäten
1 Die Organisationseinheiten der Universität sind unter Beachtung aller universitären
und übergeordneten Vorgaben, einschliesslich ethischer und fachlicher Standards und
unter Vorbehalt von Absatz 2 frei, Fundraising für die Erfüllung ihrer universitären Aufgaben zu betreiben.
2 Sie informieren die Rektorin oder den Rektor frühzeitig über ihre entsprechenden Aktivitäten zwecks Gewährleistung einer zentralen Koordination von Fundraisingaktivitäten
§ 6 von überfakultärer und gesamtuniversitärer Bedeutung. *
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen
1 Spenden und Sponsoringbeiträge werden unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Universität entgegengenommen.
2 Die Universität kann mit der Universitätsstiftung eine Vereinbarung betreffend die Entgegennahme von Spenden und deren Verwaltung für die Universität durch die Universitätsstiftung treffen. *
a. * …
b. * …
c. * …
3 Die Universitätsstiftung nimmt keine Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität
entgegen.
4 Leistungen
§ 7
Anerkennungsleistungen und Gegenleistungen
1 Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als Anerkennung insbesondere Folgendes vorsehen:
a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Donatorin oder des Donators
bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikationen und auf der Website,
b. Ehrentafel,
4 Nr. 539o
c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der Donatorin oder
dem Donator bzw. der Sponsorin oder dem Sponsor,
d. Einladung zu besonderen Anlässen.
2 Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Universität zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne insbesondere folgende Werbeleistungen vorsehen:
a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Sponsorin oder des Sponsors
auf der Website mit Verlinkung auf die Website der Sponsorin oder des Sponsors,
b. Zurverfügungstellung von Werbeflächen für die Sponsorin oder den Sponsor,
c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, ihr bzw. sein Engagement in der
Werbung zu nennen und zu dokumentieren.
§ 8
Benennung von gestifteten Professuren
1 Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:
a. Stiftungen und natürliche Personen als Donatorin oder Donator: [Name Donatorin
bzw. Donator]-Professur für [Lehrumschreibung],
b. übrige juristische Personen als Donatorin: Professur für [Lehrumschreibung], gestiftet von [Donatorin],
c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: [Personenname]-Professur für [Lehrumschreibung].
2 In offiziellen Dokumenten, Publikationen, Medienmitteilungen und Datenbanken ist
die offizielle Bezeichnung der Professur gemäss Absatz 1 zu verwenden.
5 Transparenz
§ 9
Offenlegung
1 Donationen über 10 000 Franken werden im Geschäftsbericht (Jahresbericht) der Universität publiziert. Dies gilt auch dann, wenn Spenden von der Universitätsstiftung entgegengenommen und für die Universität verwaltet werden (§ 5 Abs. 2). *
2 Im Übrigen richtet sich die Offenlegung der gestützt auf diese Policy eingeworbenen
Drittmittel nach der Verordnung des Regierungsrates über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen
Gesetzes über den Schutz von Personendaten5.
4 SRL Nr. 539l
5 SRL Nr. 38
Nr. 539o 5
6 Schlussbestimmungen
§ 10
Übergangsrecht
1 Die Richtlinien der Universität Luzern für die Annahme von privaten Drittmitteln6
werden mit Inkrafttreten dieser Policy aufgehoben.
6 Beschluss des Universitätsrates vom 24. Januar 2014
6 Nr. 539o
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.05.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-048
Ingress 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-004
§ 2 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-004
§ 5 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-004
§ 6 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-004
§ 6 Abs. 2, a. 18.12.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2025-004
§ 6 Abs. 2, b. 18.12.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2025-004
§ 6 Abs. 2, c. 18.12.2024 01.02.2025 aufgehoben G 2025-004
§ 9 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-004
Nr. 539o 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.05.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-048
18.12.2024 01.02.2025 Ingress geändert G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 2 Abs. 1 geändert G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 5 Abs. 2 geändert G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2, a. aufgehoben G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2, b. aufgehoben G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 2, c. aufgehoben G 2025-004
18.12.2024 01.02.2025 § 9 Abs. 1 geändert G 2025-004