Law

Vereinbarung vom 17. September 2020/17. November 2020 betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKataster) des Fürstentums Liechtenstein zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Liechtenstein · 0.214.339.101 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a5aaf1bc4ddf0343aa637bbace9fffcbed808e0a5ffcf8e7919c0d64c2067835

1 provision

Vereinbarung

Vereinbarung betreffend die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) des Fürstentums Liechtenstein zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Abgeschlossen in Bern/Vaduz am 17. September 2020/17. November 2020 Inkrafttreten: 1. Januar 2021 Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben folgendes vereinbart: Zuständigkeiten 1. Dem Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) werden, gestützt auf Art. 17 des Liechtensteinischen Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; LGBI. 2018 Nr. 81), die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung zum ÖREB-Kataster des Fürstentums Liechtenstein übertragen. 2. Swisstopo übernimmt für den ÖREB-Kataster des Fürstentums Liechtenstein die Aufgaben der Kontrolle und Unterstützung. Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Abnahme des ÖREB-Katastersystems und die periodischen Betriebsprüfungen sowie die Besprechung der Jahresberichte. Zudem berät swisstopo die Regierung, die zuständigen Amtsstellen und die Gemeinden des Fürstentums Liechtenstein in allen Fragen, welche den ÖREB-Kataster betreffen. 3. Die Angestellten des Bundes verkehren in diesem Zusammenhang in allen Fragen direkt mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder der von ihr bestimmten Fachstelle. Abgeltung 4. Die Beschaffung der für die Auftragserfüllung notwendigen Hilfsmittel und Geräte sowie die Bereitstellung des notwendigen Fachpersonals ist Sache von swisstopo. 5. Die Aufwendungen von swisstopo werden der Regierung des Fürstentums Liechtenstein einmal jährlich in Rechnung gestellt. Es gelten die Zuständigkeiten und Ansätze gemäss der Zuständigkeits- und Kostenvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landestopographie und dem Amt für Bau und Infrastruktur1 für die Unterstützung und Kontrolle der ÖREB-Katasterführung. Streitfragen 6. Streitfragen, die sich auf die Auslegung dieser Vereinbarung beziehen, sind, soweit sie nicht gütlich erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu.unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann, der dann endgültig entscheidet. Inkrafttreten 7. Diese Vereinbarung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Kündigungsbestimmung 8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten beenden. Die Mitteilung hierüber soll schriftlich erfolgen. Unterzeichnet in 4 Exemplaren. Bern, den 17. September 2020 Vaduz, den 17. November 2020 Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: gez. Viola Amherd, Bundesrätin gez. Dr. Daniel Risch, Regierungschef-Stellvertreter Chefin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Minister für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport

← Find another law