Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme
Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen: a. Die Spielzeitkontingente können die Verpflichtung einschliessen, während eines bestimmten Zeitraumes von wenigstens einem Jahr Filme einheimischen Ursprungs für einen Mindestteil der gesamten Spielzeit zu spielen, die für die geschäftliche Vorführung von Filmen beliebigen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird; diese Spielzeitkontingente sollen nach der jährlichen Spielzeit jedes Lichtspieltheaters oder nach ihrem Gegenwert festgesetzt werden. b. Weder rechtlich noch tatsächlich darf eine Verteilung zwischen den Produktionen verschiedenen Ursprungs für denjenigen Teil der Spielzeit vorgenommen werden, der nicht auf Grund eines Spielzeitkontingents den Filmen einheimischen Ursprungs vorbehalten ist, oder der, obgleich für diese vorbehalten, durch eine Verwaltungsmassnahme wieder verfügbar gemacht ist. c. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes b dieses Artikels kann jeder Vertragspartner Spielzeitkontingente aufrechterhalten, die mit den Vorschriften des Absatzes a dieses Artikels im Einklang stehen und die einen Mindestteil der Spielzeit für Filme bestimmten Ursprungs, abgesehen von einheimischen Filmen, vorbehalten, vorausgesetzt, dass dieser Anteil nicht grösser ist, als er am 10. April 1947 war. d. Die Spielzeitkontingente sollen in Verhandlungen mit dem Ziele ihrer Einschränkung, ihrer weniger starren Anwendung oder ihrer Aufhebung erörtert werden.
Art. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme
Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen: a. Die Spielzeitkontingente können die Verpflichtung einschliessen, während eines bestimmten Zeitraumes von wenigstens einem Jahr Filme einheimischen Ursprungs für einen Mindestteil der gesamten Spielzeit zu spielen, die für die geschäftliche Vorführung von Filmen beliebigen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird; diese Spielzeitkontingente sollen nach der jährlichen Spielzeit jedes Lichtspieltheaters oder nach ihrem Gegenwert festgesetzt werden. b. Weder rechtlich noch tatsächlich darf eine Verteilung zwischen den Produktionen verschiedenen Ursprungs für denjenigen Teil der Spielzeit vorgenommen werden, der nicht auf Grund eines Spielzeitkontingents den Filmen einheimischen Ursprungs vorbehalten ist, oder der, obgleich für diese vorbehalten, durch eine Verwaltungsmassnahme wieder verfügbar gemacht ist. c. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes b dieses Artikels kann jeder Vertragspartner Spielzeitkontingente aufrechterhalten, die mit den Vorschriften des Absatzes a dieses Artikels im Einklang stehen und die einen Mindestteil der Spielzeit für Filme bestimmten Ursprungs, abgesehen von einheimischen Filmen, vorbehalten, vorausgesetzt, dass dieser Anteil nicht grösser ist, als er am 10. April 1947 war. d. Die Spielzeitkontingente sollen in Verhandlungen mit dem Ziele ihrer Einschränkung, ihrer weniger starren Anwendung oder ihrer Aufhebung erörtert werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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