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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

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Change 1

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Art. V Freiheit der Durchfuhr

1. Als auf der Durchfuhr durch das Gebiet eines Vertragspartners befindlich gelten Waren (einschliesslich Gepäck) sowie Wasserfahrzeuge und andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch das betreffende Gebiet mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Anbrechung der Ladung, mit oder ohne Wechsel der Beförderungsart nur einen Teil eines Gesamtbeförderungsvorgangs darstellt, der ausserhalb der Grenzen des Vertragspartners durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt, begonnen wird und beendet werden soll. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als «Durchfuhrverkehr» bezeichnet. 2. Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benützung der für den internationalen Transit geeignetsten Wege. Es wird keinerlei Unterschied, sei es auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, sei es auf Grund des Ortes des Ursprungs, der Absendung, des Eingangs, des Ausgangs, der Bestimmung oder auf Grund irgendeines Gesichtspunktes hinsichtlich des Eigentums an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln gemacht. 3. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Durchfuhrverkehr, der durch sein Gebiet erfolgt, den Gegenstand einer Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle bildet; jedoch sollen, ausser im Falle der Verletzung der einschlägigen Zollgesetze und Zollverwaltungsvorschriften, solche Transporte von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner nicht unnötigen Fristen oder Beschränkungen unterworfen werden; sie werden ferner von Zöllen befreit sein, ebenso wie von allen Durchfuhrabgaben oder anderen Steuern oder Abgaben, die auf die Durchfuhr gelegt sind, mit Ausnahme der Abgaben, die den durch die Durchfuhr verursachten Verwaltungsausgaben und den Kosten der Dienstleistungen entsprechen. 4. Alle Steuern oder Abgaben und alle Vorschriften, denen die Vertragspartner den Durchfuhrverkehr von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner unterwerfen, müssen angemessen sein, wobei die Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen sind. 5. Hinsichtlich aller Steuern oder Abgaben sowie aller für die Durchfuhr gültigen Vorschriften und Förmlichkeiten wird jeder Vertragspartner dem Durchfuhrverkehr von und nach dem Gebiet jedes anderen Vertragspartners keine weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen als diejenige, die dem Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet eines dritten Landes gewährt wird. 6. Jeder Vertragspartner wird den Waren, die durch das Gebiet eines anderen Vertragspartners durchgeführt werden, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie von ihrem Ursprungsort an ihren Bestimmungsort befördert worden wären, ohne durch dieses Gebiet hindurchgeführt worden zu sein. Es steht indessen jedem Vertragspartner frei, die an dem Datum des vorliegenden Abkommens in Kraft befindlichen Bedingungen für die unmittelbare Versendung bezüglich aller Waren aufrechtzuerhalten, bei denen die unmittelbare Versendung eine Bedingung für die Gewährung der Vergünstigung von Präferenzzöllen darstellt oder eine Rolle bei der Art der Wertermittlung spielt, die von diesem Vertragspartner für die Zollberechnung vorgeschrieben ist. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Luftfahrzeuge, die sich auf dem Durchflug befinden, keine Anwendung; jedoch sind sie auf den Durchgangsverkehr von Waren auf dem Luftwege (einschliesslich Gepäck) anzuwenden.

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Art. V Freiheit der Durchfuhr

1. Als auf der Durchfuhr durch das Gebiet eines Vertragspartners befindlich gelten Waren (einschliesslich Gepäck) sowie Wasserfahrzeuge und andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch das betreffende Gebiet mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Anbrechung der Ladung, mit oder ohne Wechsel der Beförderungsart nur einen Teil eines Gesamtbeförderungsvorgangs darstellt, der ausserhalb der Grenzen des Vertragspartners durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt, begonnen wird und beendet werden soll. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als «Durchfuhrverkehr» bezeichnet. 2. Es besteht Freiheit der Durchfuhr durch das Gebiet jedes Vertragspartners für den Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet der anderen Vertragspartner bei Benützung der für den internationalen Transit geeignetsten Wege. Es wird keinerlei Unterschied, sei es auf Grund der Flagge der Wasserfahrzeuge, sei es auf Grund des Ortes des Ursprungs, der Absendung, des Eingangs, des Ausgangs, der Bestimmung oder auf Grund irgendeines Gesichtspunktes hinsichtlich des Eigentums an den Waren, Wasserfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln gemacht. 3. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Durchfuhrverkehr, der durch sein Gebiet erfolgt, den Gegenstand einer Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle bildet; jedoch sollen, ausser im Falle der Verletzung der einschlägigen Zollgesetze und Zollverwaltungsvorschriften, solche Transporte von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner nicht unnötigen Fristen oder Beschränkungen unterworfen werden; sie werden ferner von Zöllen befreit sein, ebenso wie von allen Durchfuhrabgaben oder anderen Steuern oder Abgaben, die auf die Durchfuhr gelegt sind, mit Ausnahme der Abgaben, die den durch die Durchfuhr verursachten Verwaltungsausgaben und den Kosten der Dienstleistungen entsprechen. 4. Alle Steuern oder Abgaben und alle Vorschriften, denen die Vertragspartner den Durchfuhrverkehr von oder nach dem Gebiet anderer Vertragspartner unterwerfen, müssen angemessen sein, wobei die Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen sind. 5. Hinsichtlich aller Steuern oder Abgaben sowie aller für die Durchfuhr gültigen Vorschriften und Förmlichkeiten wird jeder Vertragspartner dem Durchfuhrverkehr von und nach dem Gebiet jedes anderen Vertragspartners keine weniger günstige Behandlung zuteil werden lassen als diejenige, die dem Durchfuhrverkehr nach und von dem Gebiet eines dritten Landes gewährt wird. 6. Jeder Vertragspartner wird den Waren, die durch das Gebiet eines anderen Vertragspartners durchgeführt werden, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie von ihrem Ursprungsort an ihren Bestimmungsort befördert worden wären, ohne durch dieses Gebiet hindurchgeführt worden zu sein. Es steht indessen jedem Vertragspartner frei, die an dem Datum des vorliegenden Abkommens in Kraft befindlichen Bedingungen für die unmittelbare Versendung bezüglich aller Waren aufrechtzuerhalten, bei denen die unmittelbare Versendung eine Bedingung für die Gewährung der Vergünstigung von Präferenzzöllen darstellt oder eine Rolle bei der Art der Wertermittlung spielt, die von diesem Vertragspartner für die Zollberechnung vorgeschrieben ist. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Luftfahrzeuge, die sich auf dem Durchflug befinden, keine Anwendung; jedoch sind sie auf den Durchgangsverkehr von Waren auf dem Luftwege (einschliesslich Gepäck) anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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