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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

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Change 1

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Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle

1. Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder wenn es die Schaffung einer inländischen Produktion empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist ein Erzeugnis, das von einem Lande in ein anderes ausgeführt wird, dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes gebracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses a. niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist, oder b. beim Fehlen eines solchen Preises auf dem Inlandsmarkt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnissesi. niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder ii. niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verkaufskosten und Gewinn. In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden. 2. Um das Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann jeder Vertragspartner auf jedem Erzeugnis, das Gegenstand des Dumping ist, einen Antidumpingzoll erheben, dessen Betrag nicht höher sein soll, als die Dumpingspanne bei diesem Erzeugnis. Im Sinne dieses Artikels ist unter Dumpingspanne der gemäss Ziffer 1 festgestellte Preisunterschied zu verstehen. 3. Für ein Erzeugnis aus dem Gebiet eines Vertragspartners, das in das Gebiet eines andern Vertragspartners eingeführt wird, darf kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von welcher bekannt ist, dass sie in dem Ursprungs- oder Ausfuhrlande mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses einschliesslich jeder besonderen Subvention für die Beförderung eines bestimmten Erzeugnisses gewährt worden ist. Unter der Bezeichnung «Ausgleichszoll» ist ein besonderer Zoll zu verstehen, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr eines Erzeugnisses oder Subvention unwirksam zu machen. 4. Kein Erzeugnis des Gebietes eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners deshalb Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen werden, weil es von Zöllen oder Steuern befreit ist, die das gleichartige Erzeugnis belasten, wenn es zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmt ist, oder deshalb, weil diese Zölle oder Steuern vergütet werden. 5. Kein Erzeugnis des Gebiets eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners gleichzeitig Antidumping- und Ausgleichszöllen zu dem Zweck unterworfen werden, um für einen gleichen Zustand, der sich aus dem Dumping oder den Ausfuhrsubventionen ergibt, Abhilfe zu schaffen. 6. a. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, dass durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder dass dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird. b. Die Vertragsparteien können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, dass ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten. c. Würde unter aussergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter Buchstabe b bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien erheben; Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden, und dass der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die Vertragsparteien ihn nicht billigen. 7. Es wird davon ausgegangen, dass ein System, welches dazu bestimmt ist, den Inlandspreis eines Grundstoffes oder die Bruttoeinnahmen der einheimischen Produzenten eines Erzeugnisses dieser Art unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise zu stabilisieren, und welches bisweilen zur Folge hat, dass dieses Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem geringeren Preis verkauft wird als zu dem vergleichbaren Preis, der für ein gleichartiges Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, keine wesentliche Schädigung im Sinne der Ziffer 6 nach sich zieht, wenn nach Beratung zwischen den an dem betreffenden Erzeugnis wesentlich interessierten Vertragspartnern festgestellt wird: a. dass dieses System auch dazu geführt hat, dass das Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem höheren Preis verkauft wurde, als dem vergleichbaren Preis, der für das gleichartige Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, und b. dass dieses System infolge der wirksamen Regelung der Produktion oder aus anderen Gründen in der Weise angewendet wird, dass es die Ausfuhr nicht in unzulässiger Weise fördert oder den Interessen anderer Vertragspartner keinen ernstlichen Schaden zufügt.

Your change, as a redline

Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle

1. Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, oder wenn es die Schaffung einer inländischen Produktion empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist ein Erzeugnis, das von einem Lande in ein anderes ausgeführt wird, dann als zu einem unter seinem normalen Wert liegenden Preise auf den Markt des Einfuhrlandes gebracht anzusehen, wenn der Preis dieses Erzeugnisses a. niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist, oder b. beim Fehlen eines solchen Preises auf dem Inlandsmarkt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnissesi. niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder ii. niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verkaufskosten und Gewinn. In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden. 2. Um das Dumping unwirksam zu machen oder zu verhindern, kann jeder Vertragspartner auf jedem Erzeugnis, das Gegenstand des Dumping ist, einen Antidumpingzoll erheben, dessen Betrag nicht höher sein soll, als die Dumpingspanne bei diesem Erzeugnis. Im Sinne dieses Artikels ist unter Dumpingspanne der gemäss Ziffer 1 festgestellte Preisunterschied zu verstehen. 3. Für ein Erzeugnis aus dem Gebiet eines Vertragspartners, das in das Gebiet eines andern Vertragspartners eingeführt wird, darf kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von welcher bekannt ist, dass sie in dem Ursprungs- oder Ausfuhrlande mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses einschliesslich jeder besonderen Subvention für die Beförderung eines bestimmten Erzeugnisses gewährt worden ist. Unter der Bezeichnung «Ausgleichszoll» ist ein besonderer Zoll zu verstehen, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr eines Erzeugnisses oder Subvention unwirksam zu machen. 4. Kein Erzeugnis des Gebietes eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners deshalb Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen werden, weil es von Zöllen oder Steuern befreit ist, die das gleichartige Erzeugnis belasten, wenn es zum Verbrauch im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmt ist, oder deshalb, weil diese Zölle oder Steuern vergütet werden. 5. Kein Erzeugnis des Gebiets eines Vertragspartners soll bei der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragspartners gleichzeitig Antidumping- und Ausgleichszöllen zu dem Zweck unterworfen werden, um für einen gleichen Zustand, der sich aus dem Dumping oder den Ausfuhrsubventionen ergibt, Abhilfe zu schaffen. 6. a. Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, dass durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder dass dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird. b. Die Vertragsparteien können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumping- oder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, dass ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter Buchstabe a entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten. c. Würde unter aussergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter Buchstabe b bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien erheben; Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertragsparteien von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden, und dass der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die Vertragsparteien ihn nicht billigen. 7. Es wird davon ausgegangen, dass ein System, welches dazu bestimmt ist, den Inlandspreis eines Grundstoffes oder die Bruttoeinnahmen der einheimischen Produzenten eines Erzeugnisses dieser Art unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise zu stabilisieren, und welches bisweilen zur Folge hat, dass dieses Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem geringeren Preis verkauft wird als zu dem vergleichbaren Preis, der für ein gleichartiges Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, keine wesentliche Schädigung im Sinne der Ziffer 6 nach sich zieht, wenn nach Beratung zwischen den an dem betreffenden Erzeugnis wesentlich interessierten Vertragspartnern festgestellt wird: a. dass dieses System auch dazu geführt hat, dass das Erzeugnis bei der Ausfuhr zu einem höheren Preis verkauft wurde, als dem vergleichbaren Preis, der für das gleichartige Erzeugnis von den Käufern auf dem Inlandsmarkt gefordert wird, und b. dass dieses System infolge der wirksamen Regelung der Produktion oder aus anderen Gründen in der Weise angewendet wird, dass es die Ausfuhr nicht in unzulässiger Weise fördert oder den Interessen anderer Vertragspartner keinen ernstlichen Schaden zufügt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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