Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
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Change 1
Art. VII Zollwert
1. Die Vertragspartner erkennen hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Zollwertes die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze an, die in den nachstehenden Ziffern dieses Artikels niedergelegt sind und verpflichten sich, sie auf alle Erzeugnisse anzuwenden, deren Einfuhr oder Ausfuhr, Zöllen, Steuern oder anderen Beschränkungen unterliegt, die auf dem Wert oder auf einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen. Ausserdem werden sie, wenn ein Vertragspartner einen entsprechenden Antrag stellt, im Hinblick auf diese Grundsätze die Durchführung aller Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften prüfen, die sich auf den Zollwert beziehen. Die Vetragspartner können die anderen Vertragspartner ersuchen, sie über die Massnahmen zu unterrichten, die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels getroffen haben. 2. a. Der Zollwert der eingeführten Ware soll nach dem wirklichen Wert der eingeführten Ware, auf die der Zoll angewendet wird, oder nach dem wirklichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werden; er darf nicht nach dem Werte von Waren einheimischen Ursprungs oder nach willkürlich angenommenen oder fiktiven Werten bestimmt werden. b. Der «wirkliche Wert» soll der Preis sein, zu dem in einem von der Gesetzgebung des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort diese Waren oder gleichartige Waren im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs verkauft oder angeboten werden. Soweit der Preis dieser Waren oder gleichartiger Waren von der Menge abhängt, auf die sich ein bestimmtes Geschäft bezieht, soll der zugrunde zu legende Preis nach der von dem Einfuhrland einmal bindend getroffenen Wahl sich beziehen entweder i auf vergleichbare Mengen oder ii auf Mengen, die für den Importeur wenigstens ebenso günstig festgesetzt sind, als wenn das grösste Volumen genommen würde, zu dem tatsächlich zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland Handelsgeschäfte in der betreffenden Ware durchgeführt worden sind. c. Wenn es unmöglich ist, den wirklichen Wert entsprechend den Vorschriften des Absatzes b dieser Ziffer zu bestimmen, so soll der Zollwert auf Grund eines nachprüfbaren Wertes festgelegt werden, der dem Zollwert möglichst nahekommt. 3. Der Zollwert jeder eingeführten Ware soll keine innere Steuer oder Abgabe einschliessen, die in dem Ursprungs- oder Herkunftsland erhoben wird, falls die Einfuhrware davon befreit oder der Betrag dieser inneren Steuer oder Abgabe erstattet worden ist oder erstattet werden soll. 4. a. Muss eine Vertragspartei bei Durchführung der Ziffer 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäss dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Pariwert beruht, oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Pariwert, der gemäss einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist. b. Besteht weder ein solcher festgesetzter Pariwert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dein jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelgeschäften entspricht. c. Die Vertragspartner werden im Einvernehmen mit dem internationalen Währungsfonds die Regeln festlegen, die von den Vertragspartnern bei der Umrechnung aller fremden Währungen anzuwenden sind, für die im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds mehrfache Umrechnungssätze bestehen. Jeder Vertragspartner kann diese Regeln zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf die obenerwähnten fremden Währungen anwenden, statt sich der Pariwerte als Grundlage zu bedienen. Bis zur Annahme dieser Regeln durch die Vertragspartner kann jeder Vertragspartner zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf jede der obenerwähnten fremden Währungen Regeln für die Umrechung anwenden, die dazu bestimmt sind, den tatsächlichen Wert dieser fremden Währung bei Handelsgeschäften festzulegen. d. Keine Bestimmung dieser Ziffer darf so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner verpflichtet, den zum Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens für die Bestimmung des Zollwertes angewandten Umrechnungsmodus für Währungen zu ändern, wenn eine solche Änderung allgemein eine Erhöhung des Betrages der zu erhebenden Zölle nach sich ziehen würde. 5. Die Unterscheidungsmerkmale und Methoden, die zur Bestimmung des Wertes von Erzeugnissen dienen, weiche Zöllen oder anderen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen, die auf dem Wert oder einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen, sollen ständigen Charakter haben und in dem Umfange veröffentlicht werden, der notwendig ist, um den Handeltreibenden die Ermittlung des Zollwertes mit hinreichender Sicherheit zu ermöglichen.
Art. VII Zollwert
1. Die Vertragspartner erkennen hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Zollwertes die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze an, die in den nachstehenden Ziffern dieses Artikels niedergelegt sind und verpflichten sich, sie auf alle Erzeugnisse anzuwenden, deren Einfuhr oder Ausfuhr, Zöllen, Steuern oder anderen Beschränkungen unterliegt, die auf dem Wert oder auf einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen. Ausserdem werden sie, wenn ein Vertragspartner einen entsprechenden Antrag stellt, im Hinblick auf diese Grundsätze die Durchführung aller Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften prüfen, die sich auf den Zollwert beziehen. Die Vetragspartner können die anderen Vertragspartner ersuchen, sie über die Massnahmen zu unterrichten, die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels getroffen haben. 2. a. Der Zollwert der eingeführten Ware soll nach dem wirklichen Wert der eingeführten Ware, auf die der Zoll angewendet wird, oder nach dem wirklichen Wert einer gleichartigen Ware bestimmt werden; er darf nicht nach dem Werte von Waren einheimischen Ursprungs oder nach willkürlich angenommenen oder fiktiven Werten bestimmt werden. b. Der «wirkliche Wert» soll der Preis sein, zu dem in einem von der Gesetzgebung des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort diese Waren oder gleichartige Waren im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs verkauft oder angeboten werden. Soweit der Preis dieser Waren oder gleichartiger Waren von der Menge abhängt, auf die sich ein bestimmtes Geschäft bezieht, soll der zugrunde zu legende Preis nach der von dem Einfuhrland einmal bindend getroffenen Wahl sich beziehen entweder i auf vergleichbare Mengen oder ii auf Mengen, die für den Importeur wenigstens ebenso günstig festgesetzt sind, als wenn das grösste Volumen genommen würde, zu dem tatsächlich zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland Handelsgeschäfte in der betreffenden Ware durchgeführt worden sind. c. Wenn es unmöglich ist, den wirklichen Wert entsprechend den Vorschriften des Absatzes b dieser Ziffer zu bestimmen, so soll der Zollwert auf Grund eines nachprüfbaren Wertes festgelegt werden, der dem Zollwert möglichst nahekommt. 3. Der Zollwert jeder eingeführten Ware soll keine innere Steuer oder Abgabe einschliessen, die in dem Ursprungs- oder Herkunftsland erhoben wird, falls die Einfuhrware davon befreit oder der Betrag dieser inneren Steuer oder Abgabe erstattet worden ist oder erstattet werden soll. 4. a. Muss eine Vertragspartei bei Durchführung der Ziffer 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäss dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten Pariwert beruht, oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Pariwert, der gemäss einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist. b. Besteht weder ein solcher festgesetzter Pariwert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dein jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelgeschäften entspricht. c. Die Vertragspartner werden im Einvernehmen mit dem internationalen Währungsfonds die Regeln festlegen, die von den Vertragspartnern bei der Umrechnung aller fremden Währungen anzuwenden sind, für die im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds mehrfache Umrechnungssätze bestehen. Jeder Vertragspartner kann diese Regeln zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf die obenerwähnten fremden Währungen anwenden, statt sich der Pariwerte als Grundlage zu bedienen. Bis zur Annahme dieser Regeln durch die Vertragspartner kann jeder Vertragspartner zum Zweck der Durchführung von Ziffer 2 dieses Artikels auf jede der obenerwähnten fremden Währungen Regeln für die Umrechung anwenden, die dazu bestimmt sind, den tatsächlichen Wert dieser fremden Währung bei Handelsgeschäften festzulegen. d. Keine Bestimmung dieser Ziffer darf so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner verpflichtet, den zum Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens für die Bestimmung des Zollwertes angewandten Umrechnungsmodus für Währungen zu ändern, wenn eine solche Änderung allgemein eine Erhöhung des Betrages der zu erhebenden Zölle nach sich ziehen würde. 5. Die Unterscheidungsmerkmale und Methoden, die zur Bestimmung des Wertes von Erzeugnissen dienen, weiche Zöllen oder anderen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen, die auf dem Wert oder einer sonstigen Art der Wertbemessung beruhen, sollen ständigen Charakter haben und in dem Umfange veröffentlicht werden, der notwendig ist, um den Handeltreibenden die Ermittlung des Zollwertes mit hinreichender Sicherheit zu ermöglichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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