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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr

1. a. Die von den Vertragsparteien anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. b. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter Buchstabe a genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern. c. Die Vertragsparteien erkennen ferner die Notwendigkeit an, die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmass einzuschränken, diese Förmlichkeiten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen. 2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei oder auf Antrag der Vertragsparteien die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen. 3. Kein Vertragspartner wird strenge Strafen für leichte Vergehen gegen die Zollvorschriften oder gegen das Zollverfahren verhängen. Insbesondere soll bei Unterlassungen oder Irrtümern hinsichtlich der Vorlage der Zollpapiere, wenn es sich um leicht wiedergutzumachende und offensichtlich ohne Täuschungsabsicht oder ohne grobe Fahrlässigkeit begangene Unterlassungen oder Irrtümer handelt, die Geldstrafe nicht höher sein, als notwendig ist, um eine einfache Verwarnung zum Ausdruck zu bringen. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sich auf Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen erstrecken, die von Regierungs‑ oder Verwaltungsbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt werden, einschliesslich der Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen für: a. konsularische Förmlichkeiten, wie Konsulatsfakturen und Konsulatsbescheinigungen; b. mengenmässige Beschränkungen; c. Lizenzen; d. Devisenkontrolle; e. Statistik; f. beizubringende Unterlagen, Urkundspapiere und Ausfertigung von Bescheinigungen; g. Analysen und Untersuchungen; h. Quarantäne, gesundheitliche Überwachung und Desinfektion.

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Art. VIII Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr

1. a. Die von den Vertragsparteien anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. b. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter Buchstabe a genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern. c. Die Vertragsparteien erkennen ferner die Notwendigkeit an, die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmass einzuschränken, diese Förmlichkeiten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen. 2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei oder auf Antrag der Vertragsparteien die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen. 3. Kein Vertragspartner wird strenge Strafen für leichte Vergehen gegen die Zollvorschriften oder gegen das Zollverfahren verhängen. Insbesondere soll bei Unterlassungen oder Irrtümern hinsichtlich der Vorlage der Zollpapiere, wenn es sich um leicht wiedergutzumachende und offensichtlich ohne Täuschungsabsicht oder ohne grobe Fahrlässigkeit begangene Unterlassungen oder Irrtümer handelt, die Geldstrafe nicht höher sein, als notwendig ist, um eine einfache Verwarnung zum Ausdruck zu bringen. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sich auf Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen erstrecken, die von Regierungs‑ oder Verwaltungsbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr auferlegt werden, einschliesslich der Gebühren, Abgaben, Förmlichkeiten und Bedingungen für: a. konsularische Förmlichkeiten, wie Konsulatsfakturen und Konsulatsbescheinigungen; b. mengenmässige Beschränkungen; c. Lizenzen; d. Devisenkontrolle; e. Statistik; f. beizubringende Unterlagen, Urkundspapiere und Ausfertigung von Bescheinigungen; g. Analysen und Untersuchungen; h. Quarantäne, gesundheitliche Überwachung und Desinfektion.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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