Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
1. Die von einem Vertragspartner für rechtswirksam erklärten, allgemein durchzuführenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die sich beziehen auf die Tarifierung oder die Feststellung des Wertes der Erzeugnisse für Zollzwecke, auf die Sätze der Zölle, Steuern und anderen Abgaben oder auf Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote bezüglich der einoder ausgeführten Erzeugnisse oder auf die entsprechenden Überweisungen, oder die sich erstrecken auf den Verkauf, die Verteilung, die Beförderung, die Versicherung, Einlagerung, Prüfung, Ausstellung, Veredlung, Mischung oder eine andere Verwendung dieser Erzeugnisse, sollen unverzüglich in einer Weise veröffentlicht werden, die es den Regierungen und den Handeltreibenden ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. In gleicher Weise sollen die Abkommen veröffentlicht werden, die für die internationale Handelspolitik von Interesse sind und die zwischen der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Vertragspartners und der eines anderen Vertragspartners in Kraft sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer verpflichten keinen Vertragspartner, Mitteilungen vertraulicher Art preiszugeben, deren Verbreitung der Durchführung der Gesetze hinderlich sein, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 2. Keine von einem Vertragspartner getroffene allgemeine Durchführungsmassnahme, die sich in einer Erhöhung der Sätze von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die auf Grund bestehender und einheitlicher Übung bei der Einfuhr erhoben werden, auswirken würde oder für die Einfuhr oder für die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren eine neue oder schärfere Vorschrift oder Einschränkung oder ein neues oder schärferes Verbot bedeutet, soll in Kraft gesetzt werden, bevor sie nicht amtlich bekanntgegeben worden ist. 3. a. Jeder Vertragspartner wird alle Verwaltungsvorschriften, Gesetze sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehen sind, einheitlich, unparteiisch und gerecht anwenden. b. Jeder Vertragspartner wird Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Schiedsgerichte oder Instanzen aufrechterhalten oder sobald als möglich einsetzen, die insbesondere zur Aufgabe haben, unverzüglich die auf dem Zollgebiet getroffenen Verwaltungsmassnahmen zu überprüfen und zu berichtigen. Diese Gerichte oder Instanzen sollen von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sein, und ihre Entscheidungen sollen von den letztgenannten Stellen ausgeführt werden und für die Verwaltungspraxis massgebend sein, soweit nicht innerhalb der Fristen, die für von den Importeuren eingelegte Berufungen vorgeschrieben sind, eine Berufung bei einer höheren Gerichtsstelle eingelegt wird; es sei denn, dass die Zentralverwaltung einer solchen Stelle Massnahmen zum Zwecke der Revision der Angelegenheit in einem anderen Verfahren trifft, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen. dass die getroffene Entscheidung mit den geltender) Rechtsgrundsätzen oder dem vorliegenden Tatbestand unvereinbar ist. c. Keine Bestimmung aus Absatz b dieses Artikels macht die Auflösung oder Ersetzung von Instanzen notwendig, die auf dem Gebiet eines Vertragspartners im Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens bestehen und die tatsächlich eine unparteiische und objektive Nachprüfung der Verwaltungsentscheidungen gewährleisten, selbst wenn diese Instanzen nicht vollständig oder formell von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sind. Jeder Vertragspartner, der auf solche Instanzen zurückgreift, soll, wenn er dazu aufgefordert wird, den Vertragspartnern über diese Frage alle Auskünfte geben, die diese in die Lage versetzen zu entscheiden, ob diese Instanzen den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entsprechen.
Art. X Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel
1. Die von einem Vertragspartner für rechtswirksam erklärten, allgemein durchzuführenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die sich beziehen auf die Tarifierung oder die Feststellung des Wertes der Erzeugnisse für Zollzwecke, auf die Sätze der Zölle, Steuern und anderen Abgaben oder auf Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote bezüglich der einoder ausgeführten Erzeugnisse oder auf die entsprechenden Überweisungen, oder die sich erstrecken auf den Verkauf, die Verteilung, die Beförderung, die Versicherung, Einlagerung, Prüfung, Ausstellung, Veredlung, Mischung oder eine andere Verwendung dieser Erzeugnisse, sollen unverzüglich in einer Weise veröffentlicht werden, die es den Regierungen und den Handeltreibenden ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. In gleicher Weise sollen die Abkommen veröffentlicht werden, die für die internationale Handelspolitik von Interesse sind und die zwischen der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Vertragspartners und der eines anderen Vertragspartners in Kraft sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer verpflichten keinen Vertragspartner, Mitteilungen vertraulicher Art preiszugeben, deren Verbreitung der Durchführung der Gesetze hinderlich sein, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 2. Keine von einem Vertragspartner getroffene allgemeine Durchführungsmassnahme, die sich in einer Erhöhung der Sätze von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die auf Grund bestehender und einheitlicher Übung bei der Einfuhr erhoben werden, auswirken würde oder für die Einfuhr oder für die Überweisung von Zahlungsmitteln für Einfuhren eine neue oder schärfere Vorschrift oder Einschränkung oder ein neues oder schärferes Verbot bedeutet, soll in Kraft gesetzt werden, bevor sie nicht amtlich bekanntgegeben worden ist. 3. a. Jeder Vertragspartner wird alle Verwaltungsvorschriften, Gesetze sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehen sind, einheitlich, unparteiisch und gerecht anwenden. b. Jeder Vertragspartner wird Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Schiedsgerichte oder Instanzen aufrechterhalten oder sobald als möglich einsetzen, die insbesondere zur Aufgabe haben, unverzüglich die auf dem Zollgebiet getroffenen Verwaltungsmassnahmen zu überprüfen und zu berichtigen. Diese Gerichte oder Instanzen sollen von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sein, und ihre Entscheidungen sollen von den letztgenannten Stellen ausgeführt werden und für die Verwaltungspraxis massgebend sein, soweit nicht innerhalb der Fristen, die für von den Importeuren eingelegte Berufungen vorgeschrieben sind, eine Berufung bei einer höheren Gerichtsstelle eingelegt wird; es sei denn, dass die Zentralverwaltung einer solchen Stelle Massnahmen zum Zwecke der Revision der Angelegenheit in einem anderen Verfahren trifft, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen. dass die getroffene Entscheidung mit den geltender) Rechtsgrundsätzen oder dem vorliegenden Tatbestand unvereinbar ist. c. Keine Bestimmung aus Absatz b dieses Artikels macht die Auflösung oder Ersetzung von Instanzen notwendig, die auf dem Gebiet eines Vertragspartners im Zeitpunkt des vorliegenden Abkommens bestehen und die tatsächlich eine unparteiische und objektive Nachprüfung der Verwaltungsentscheidungen gewährleisten, selbst wenn diese Instanzen nicht vollständig oder formell von den mit der Durchführung der Verwaltungsmassnahmen betrauten Stellen unabhängig sind. Jeder Vertragspartner, der auf solche Instanzen zurückgreift, soll, wenn er dazu aufgefordert wird, den Vertragspartnern über diese Frage alle Auskünfte geben, die diese in die Lage versetzen zu entscheiden, ob diese Instanzen den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entsprechen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it