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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. XI Allgemeine Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen

1. Kein Vertragspartner wird für die Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners, für die Ausfuhr oder für den Verkauf zur Ausfuhr eines für das Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben einführen oder aufrechterhalten, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Ein‑ oder Ausfuhrbewilligungen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 erstrecken sich nicht auf folgende Fälle: a. Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die während eines bestimmten Zeitraumes angewendet werden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen für den ausführenden Vertragspartner entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen; b. Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die für die Anwendung der Richtlinien oder Regelungen über die Tarifierung, die Güteüberwachung oder das Verkaufsangebot von Waren für den internationalen Handel erforderlich sind; c. Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei, gleichviel in welcher Form diese Erzeugnisse eingeführt werden, wenn solche Beschränkungen für die Durchführung von staatlichen Massnahmen notwendig werden, die bezwecken:i. bei einem gleichartigen einheimischen Erzeugnis die Menge, die zum Verkauf gestellt oder erzeugt werden kann, oder bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses die Menge eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, zu beschränken; oder ii. einen zeitweiligen Überschuss eines gleichartigen einheimischen Erzeugnisses oder, bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses, eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, aufzunehmen, indem dieser Überschuss gewissen Gruppen von Verbrauchern unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis liegen, zur Verfügung gestellt wird; oder iii. die Menge, die aus irgendeinem Erzeugnis tierischen Ursprungs hergestellt werden kann, dessen Produktion ganz oder zum grösseren Teil von der eingeführten Ware unmittelbar abhängig ist, zu beschränken, wenn die einheimische Produktion dieses Erzeugnisses verhältnismässig unbedeutend ist. Jeder Vertragspartner, der die Einfuhr eines Erzeugnisses im Rahmen von Absatz c dieser Ziffer Beschränkungen unterwirft, soll die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr für einen genau bestimmten künftigen Zeitraum zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntmachen. Ferner sollen sich die nach dem obigen Absatz i auferlegten Beschränkungen nicht so auswirken, dass dadurch das Verhältnis der Gesamteinfuhr zu der gesamten einheimischen Produktion, verglichen mit dem Verhältnis, das billigerweise zwischen ihnen bei Fortfall der genannten Beschränkungen zu erwarten wäre, herabgesetzt wird. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses soll der Vertragspartner das in einem früheren Vergleichszeitraum vorherrschende Verhältnis und alle besonderen Umstände, die den Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis beeinflussen konnten oder beeinflussen können, in angemessener Weise berücksichtigen.

Your change, as a redline

Art. XI Allgemeine Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen

1. Kein Vertragspartner wird für die Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners, für die Ausfuhr oder für den Verkauf zur Ausfuhr eines für das Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben einführen oder aufrechterhalten, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Ein‑ oder Ausfuhrbewilligungen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 erstrecken sich nicht auf folgende Fälle: a. Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen, die während eines bestimmten Zeitraumes angewendet werden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen für den ausführenden Vertragspartner entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen; b. Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die für die Anwendung der Richtlinien oder Regelungen über die Tarifierung, die Güteüberwachung oder das Verkaufsangebot von Waren für den internationalen Handel erforderlich sind; c. Einfuhrbeschränkungen für Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei, gleichviel in welcher Form diese Erzeugnisse eingeführt werden, wenn solche Beschränkungen für die Durchführung von staatlichen Massnahmen notwendig werden, die bezwecken:i. bei einem gleichartigen einheimischen Erzeugnis die Menge, die zum Verkauf gestellt oder erzeugt werden kann, oder bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses die Menge eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, zu beschränken; oder ii. einen zeitweiligen Überschuss eines gleichartigen einheimischen Erzeugnisses oder, bei Fehlen einer namhaften einheimischen Produktion des gleichartigen Erzeugnisses, eines einheimischen Erzeugnisses, für das das eingeführte Erzeugnis unmittelbar als Ersatz dienen kann, aufzunehmen, indem dieser Überschuss gewissen Gruppen von Verbrauchern unentgeltlich oder zu Preisen, die unter dem Marktpreis liegen, zur Verfügung gestellt wird; oder iii. die Menge, die aus irgendeinem Erzeugnis tierischen Ursprungs hergestellt werden kann, dessen Produktion ganz oder zum grösseren Teil von der eingeführten Ware unmittelbar abhängig ist, zu beschränken, wenn die einheimische Produktion dieses Erzeugnisses verhältnismässig unbedeutend ist. Jeder Vertragspartner, der die Einfuhr eines Erzeugnisses im Rahmen von Absatz c dieser Ziffer Beschränkungen unterwirft, soll die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr für einen genau bestimmten künftigen Zeitraum zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntmachen. Ferner sollen sich die nach dem obigen Absatz i auferlegten Beschränkungen nicht so auswirken, dass dadurch das Verhältnis der Gesamteinfuhr zu der gesamten einheimischen Produktion, verglichen mit dem Verhältnis, das billigerweise zwischen ihnen bei Fortfall der genannten Beschränkungen zu erwarten wäre, herabgesetzt wird. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses soll der Vertragspartner das in einem früheren Vergleichszeitraum vorherrschende Verhältnis und alle besonderen Umstände, die den Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis beeinflussen konnten oder beeinflussen können, in angemessener Weise berücksichtigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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