Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
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Change 1
Art. XIII Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmässiger Beschränkungen
1. Kein Verbot und keine Beschränkung werden von einem Vertragspartner bei der Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners oder bei der Ausfuhr eines nach dem Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses angewendet werden, wenn nicht ein gleiches Verbot oder eine gleiche Beschränkung für die Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses aus einem dritten Land oder für die Ausfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses nach einem dritten Land durchgeführt wird. 2. Bei der Anwendung der Beschränkungen für die Einfuhr eines Erzeugnisses werden sich die Vertragspartner bemühen, eine Verteilung des Handels mit diesem Erzeugnis zu erreichen, die weitestgehend dem Stand entspricht, den die einzelnen Vertragspartner bei Fehlen solcher Beschränkungen erwarten könnten; zu diesem Zwecke werden sie folgende Bestimmungen beachten: a. So oft wie möglich sollen Kontingente, die die Gesamthöhe der zugelassenen Einfuhren (gleichviel, ob diese Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt sind oder nicht) darstellen, festgesetzt und ihre Höhe gemäss Ziffer 3 Absatz b dieses Artikels veröffentlicht werden; b. wo es nicht möglich ist, Globalkontingente festzusetzen, können die Beschränkungen mittels Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen ohne Globalkontingent durchgeführt werden; c. ausser wenn es sich darum handelt, entsprechend Absatz d dieser Ziffer zugeteilte Kontingente wirksam werden zu lassen, sollen die Vertragspartner nicht vorschreiben, dass die Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus einem bestimmten Lande oder aus einer bestimmten Bezugsquelle zu verwenden sind; d. wenn ein Kontingent unter die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der die Beschränkungen durchführende Vertragspartner mit allen anderen Vertragspartnern, die an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, über die Aufteilung der Kontingente eine Vereinbarung abzuschliessen suchen. Wenn sich die Anwendung dieser Methode praktisch als unmöglich erweist, wird der in Rede stehende Vertragspartner denjenigen Vertragspartnern, die an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, Quoten zuweisen, die im Verhältnis zu dem Anteil der Vertragspartner, dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren des Erzeugnisses im Laufe eines früheren Vergleichsabschnittes stehen; dabei sollen alle besonderen Faktoren gebührend berücksichtigt werden, die den Handel mit diesem Erzeugnis beeinflussen konnten oder können. Keine Bedingung oder Förmlichkeit wird dabei vorgeschrieben werden, die einen Vertragspartner daran hindern könnte, in vollem Umfang den ihm zugewiesenen Anteil an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert auszunutzen, vorausgesetzt, dass die Einfuhr innerhalb der für die Ausnutzung dieses Kontingentes festgesetzten Fristen erfolgt. 3. a. In Fällen, in denen im Rahmen von Einfuhrbeschränkungen Einfuhrlizenzen erteilt werden, soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner auf Antrag jedes an dem Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis interessierten Vertragspartners alle zweckdienlichen Angaben über die Anwendung dieser Beschränkungen, über die im Laufe eines neueren Zeitraumes ausgestellten Einfuhrlizenzen und über die Aufteilung dieser Lizenzen unter die Lieferländer machen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass er nicht verpflichtet ist, die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen preiszugeben. b. Wenn die Einfuhrbeschränkungen die Festsetzung von Kontingenten mit sich bringen, wird der sie anwendende Vertragspartner das Gesamtvolumen oder den Gesamtwert des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse veröffentlichen, deren Einfuhr im Laufe eines bestimmten künftigen Zeitabschnittes zulässig sein soll, ebenso wie jede Änderung dieses Volumens oder dieses Wertes. Die Zulassung zur Einfuhr wird nicht verweigert werden, wenn irgendeines dieser Erzeugnisse im Zeitpunkt der Veröffentlichung unterwegs war. Jedoch kann dieses Erzeugnis soweit wie möglich auf die Warenmenge, deren Einfuhr im Laufe des in Rede stehenden Zeitabschnittes zugelassen ist, und gegebenenfalls auf die Menge angerechnet werden, deren Einfuhr während des folgenden Zeitabschnittes oder der folgenden Zeitabschnitte zugelassen werden wird. Wenn ausserdem ein Vertragspartner üblicherweise diejenigen Erzeugnisse, die binnen dreissig Tagen nach dem Tage der Veröffentlichung der Einfuhrbeschränkungen beim Eintreffen aus dem Auslande oder bei der Auslagerung aus einer Zollniederlage zollamtlich abgefertigt werden, von diesen Beschränkungen befreit, so soll diese Praxis ab den Bestimmungen dieses Absatzes voll genügend angesehen werden. c. Wenn die Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt werden, so soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner unverzüglich allen anderen an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses interessierten Vertragspartnern den volumenmässigen oder wertmässigen Anteil am Kontingent bekanntgeben, der den verschiedenen Lieferländern für die Dauer des laufenden Zeitabschnittes zugeteilt ist; er soll ferner alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen. 4. Hinsichtlich der entsprechend Ziffer 2 d dieses Artikels oder Ziffer 2 c des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Wahl eines Vergleichszeitabschnitts für jedes Erzeugnis und die Bewertung aller den Handel mit diesem Erzeugnis betreffenden besonderen Umstände zunächst Sache des die Beschränkung anordnenden Vertragspartners; jedoch wird dieser Vertragspartner auf Antrag eines anderen an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessierten Vertragspartners oder auf Ersuchen der Vertragspartner unverzüglich mit dem anderen Vertragspartner oder den Vertragspartnern darüber in Beratungen eintreten, ob es nötig ist, den festgesetzten Anteil oder den gewählten Vergleichszeitabschnitt zu ändern oder die einschlägigen besonderen Umstände neu zu bewerten oder schliesslich die Bedingungen, Förmlichkeiten oder irgendwelche anderen Bestimmungen zu beseitigen, die einseitig bezüglich der Zuteilung eines geeigneten Kontingents oder dessen uneingeschränkter Ausnutzung erlassen sind. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes von einem Vertragspartner festgesetzte oder beibehaltene Zollkontingent Anwendung, und die Grundsätze dieses Artikels sollen, soweit dieses durchführbar ist, in gleicher Weise auf die Ausfuhrbeschränkungen angewendet werden.
Art. XIII Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmässiger Beschränkungen
1. Kein Verbot und keine Beschränkung werden von einem Vertragspartner bei der Einfuhr eines Erzeugnisses des Gebietes eines anderen Vertragspartners oder bei der Ausfuhr eines nach dem Gebiet eines anderen Vertragspartners bestimmten Erzeugnisses angewendet werden, wenn nicht ein gleiches Verbot oder eine gleiche Beschränkung für die Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses aus einem dritten Land oder für die Ausfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses nach einem dritten Land durchgeführt wird. 2. Bei der Anwendung der Beschränkungen für die Einfuhr eines Erzeugnisses werden sich die Vertragspartner bemühen, eine Verteilung des Handels mit diesem Erzeugnis zu erreichen, die weitestgehend dem Stand entspricht, den die einzelnen Vertragspartner bei Fehlen solcher Beschränkungen erwarten könnten; zu diesem Zwecke werden sie folgende Bestimmungen beachten: a. So oft wie möglich sollen Kontingente, die die Gesamthöhe der zugelassenen Einfuhren (gleichviel, ob diese Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt sind oder nicht) darstellen, festgesetzt und ihre Höhe gemäss Ziffer 3 Absatz b dieses Artikels veröffentlicht werden; b. wo es nicht möglich ist, Globalkontingente festzusetzen, können die Beschränkungen mittels Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen ohne Globalkontingent durchgeführt werden; c. ausser wenn es sich darum handelt, entsprechend Absatz d dieser Ziffer zugeteilte Kontingente wirksam werden zu lassen, sollen die Vertragspartner nicht vorschreiben, dass die Einfuhrlizenzen oder -bewilligungen für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus einem bestimmten Lande oder aus einer bestimmten Bezugsquelle zu verwenden sind; d. wenn ein Kontingent unter die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der die Beschränkungen durchführende Vertragspartner mit allen anderen Vertragspartnern, die an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, über die Aufteilung der Kontingente eine Vereinbarung abzuschliessen suchen. Wenn sich die Anwendung dieser Methode praktisch als unmöglich erweist, wird der in Rede stehende Vertragspartner denjenigen Vertragspartnern, die an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessiert sind, Quoten zuweisen, die im Verhältnis zu dem Anteil der Vertragspartner, dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren des Erzeugnisses im Laufe eines früheren Vergleichsabschnittes stehen; dabei sollen alle besonderen Faktoren gebührend berücksichtigt werden, die den Handel mit diesem Erzeugnis beeinflussen konnten oder können. Keine Bedingung oder Förmlichkeit wird dabei vorgeschrieben werden, die einen Vertragspartner daran hindern könnte, in vollem Umfang den ihm zugewiesenen Anteil an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert auszunutzen, vorausgesetzt, dass die Einfuhr innerhalb der für die Ausnutzung dieses Kontingentes festgesetzten Fristen erfolgt. 3. a. In Fällen, in denen im Rahmen von Einfuhrbeschränkungen Einfuhrlizenzen erteilt werden, soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner auf Antrag jedes an dem Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis interessierten Vertragspartners alle zweckdienlichen Angaben über die Anwendung dieser Beschränkungen, über die im Laufe eines neueren Zeitraumes ausgestellten Einfuhrlizenzen und über die Aufteilung dieser Lizenzen unter die Lieferländer machen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass er nicht verpflichtet ist, die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen preiszugeben. b. Wenn die Einfuhrbeschränkungen die Festsetzung von Kontingenten mit sich bringen, wird der sie anwendende Vertragspartner das Gesamtvolumen oder den Gesamtwert des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse veröffentlichen, deren Einfuhr im Laufe eines bestimmten künftigen Zeitabschnittes zulässig sein soll, ebenso wie jede Änderung dieses Volumens oder dieses Wertes. Die Zulassung zur Einfuhr wird nicht verweigert werden, wenn irgendeines dieser Erzeugnisse im Zeitpunkt der Veröffentlichung unterwegs war. Jedoch kann dieses Erzeugnis soweit wie möglich auf die Warenmenge, deren Einfuhr im Laufe des in Rede stehenden Zeitabschnittes zugelassen ist, und gegebenenfalls auf die Menge angerechnet werden, deren Einfuhr während des folgenden Zeitabschnittes oder der folgenden Zeitabschnitte zugelassen werden wird. Wenn ausserdem ein Vertragspartner üblicherweise diejenigen Erzeugnisse, die binnen dreissig Tagen nach dem Tage der Veröffentlichung der Einfuhrbeschränkungen beim Eintreffen aus dem Auslande oder bei der Auslagerung aus einer Zollniederlage zollamtlich abgefertigt werden, von diesen Beschränkungen befreit, so soll diese Praxis ab den Bestimmungen dieses Absatzes voll genügend angesehen werden. c. Wenn die Kontingente unter die Lieferländer aufgeteilt werden, so soll der die Beschränkungen anwendende Vertragspartner unverzüglich allen anderen an der Lieferung des in Rede stehenden Erzeugnisses interessierten Vertragspartnern den volumenmässigen oder wertmässigen Anteil am Kontingent bekanntgeben, der den verschiedenen Lieferländern für die Dauer des laufenden Zeitabschnittes zugeteilt ist; er soll ferner alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen. 4. Hinsichtlich der entsprechend Ziffer 2 d dieses Artikels oder Ziffer 2 c des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Wahl eines Vergleichszeitabschnitts für jedes Erzeugnis und die Bewertung aller den Handel mit diesem Erzeugnis betreffenden besonderen Umstände zunächst Sache des die Beschränkung anordnenden Vertragspartners; jedoch wird dieser Vertragspartner auf Antrag eines anderen an der Lieferung dieses Erzeugnisses wesentlich interessierten Vertragspartners oder auf Ersuchen der Vertragspartner unverzüglich mit dem anderen Vertragspartner oder den Vertragspartnern darüber in Beratungen eintreten, ob es nötig ist, den festgesetzten Anteil oder den gewählten Vergleichszeitabschnitt zu ändern oder die einschlägigen besonderen Umstände neu zu bewerten oder schliesslich die Bedingungen, Förmlichkeiten oder irgendwelche anderen Bestimmungen zu beseitigen, die einseitig bezüglich der Zuteilung eines geeigneten Kontingents oder dessen uneingeschränkter Ausnutzung erlassen sind. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes von einem Vertragspartner festgesetzte oder beibehaltene Zollkontingent Anwendung, und die Grundsätze dieses Artikels sollen, soweit dieses durchführbar ist, in gleicher Weise auf die Ausfuhrbeschränkungen angewendet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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