Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
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Change 1
Art. XV Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland
1. Die Vertragspartner werden sich bemühen, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass eine aufeinander abgestimmte Politik in den unter die Zuständigkeit des Fonds fallenden Fragen des Zahlungsverkehrs und in den unter die Zuständigkeit der Vertragspartner fallenden Fragen der mengenmässigen Beschränkungen und anderer Handelsmassnahmen durchgeführt wird. 2. In allen Fällen, in denen die Vertragspartner aufgefordert werden, Probleme zu untersuchen oder zu lösen, die mit den Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder den Bestimmungen und Abkommen über den Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, werden sie mit dem Fonds in eigehende Beratungen eintreten. Im Laufe dieser Beratungen werden die Vertragspartner alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen von dem Internationalen Währungsfonds auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Entscheidungen des Fonds darüber annehmen, ob die Massnahmen, die ein Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines zwischen diesem Vertragspartner und den Vertragspartnern geschlossenen Sonderabkommens über Zahlungsverkehr übereinstimmen. Wenn die Vertragspartner in Fällen, in denen die in Ziffer 2 a des Artikels XII oder Artikel XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, einen endgültigen Beschluss fassen sollen, so werden sie sich mit den Entscheidungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragspartners wesentlich gesunken sind, ob sie einen sehr niedrigen Stand erreicht oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmasse erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen sein können, einverstanden erklären. 3. Die Vertragspartner werden mit dem Fonds ein Abkommen über das Verfahren der in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung abzuschliessen suchen. 4. Die Vertragspartner werden von jeder Massnahme betreffend den Zahlungsverkehr, die den in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde, sowie von jeder Handelsmassnahme Abstand nehmen, die den in den Statuten des Internationalen Währungsfonds vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde. 5. Wenn die Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung sind, dass ein Vertragspartner bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren Beschränkungen durchführt, die mit den Ausnahmebestimmungen über mengenmässige Beschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, so werden sie dem Fonds hierüber berichten. 6. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll innerhalb einer Frist, die die Vertragspartner nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder andernfalls mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Ein Vertragspartner, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, soll unverzüglich mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Jedes Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr, das von einem Vertragspartner auf Grund dieser Ziffer abgeschlossen wird, soll von dem Zeitpunkt seines Abschlusses an einen Teil der diesem Vertragspartner nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens obliegenden Verpflichtungen darstellen. 7. a. Jedes zwischen einem Vertragspartner und den Vertragspartnern auf Grund von Ziffer 6 dieses Artikels abgeschlossene Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr soll die Bestimmungen enthalten, die die Vertragspartner als nötig ansehen, damit die von diesem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffenen Massnahmen nicht im Widerspruch zu dem vorliegenden Abkommen stehen. b. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sollen dem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt worden sind. 8. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll den Vertragspartnern alle Auskünfte geben, um die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnitts 5 des Artikels VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds zur Erfüllung der ihnen durch das Abkommen gestellten Aufgaben ersuchen können. 9. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt: a. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit dem von diesem Vertragspartner mit den Vertragspartnern abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen, oder b. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Beschränkungen oder Kontrollen der Einfuhr oder Ausfuhr, die nur dazu dienen, über die in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV zugelassene Wirkung hinaus die Kontrollen und Beschränkungen dieser Art auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wirksam zu machen.
Art. XV Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland
1. Die Vertragspartner werden sich bemühen, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass eine aufeinander abgestimmte Politik in den unter die Zuständigkeit des Fonds fallenden Fragen des Zahlungsverkehrs und in den unter die Zuständigkeit der Vertragspartner fallenden Fragen der mengenmässigen Beschränkungen und anderer Handelsmassnahmen durchgeführt wird. 2. In allen Fällen, in denen die Vertragspartner aufgefordert werden, Probleme zu untersuchen oder zu lösen, die mit den Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder den Bestimmungen und Abkommen über den Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, werden sie mit dem Fonds in eigehende Beratungen eintreten. Im Laufe dieser Beratungen werden die Vertragspartner alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen von dem Internationalen Währungsfonds auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Entscheidungen des Fonds darüber annehmen, ob die Massnahmen, die ein Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines zwischen diesem Vertragspartner und den Vertragspartnern geschlossenen Sonderabkommens über Zahlungsverkehr übereinstimmen. Wenn die Vertragspartner in Fällen, in denen die in Ziffer 2 a des Artikels XII oder Artikel XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, einen endgültigen Beschluss fassen sollen, so werden sie sich mit den Entscheidungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragspartners wesentlich gesunken sind, ob sie einen sehr niedrigen Stand erreicht oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmasse erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen sein können, einverstanden erklären. 3. Die Vertragspartner werden mit dem Fonds ein Abkommen über das Verfahren der in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung abzuschliessen suchen. 4. Die Vertragspartner werden von jeder Massnahme betreffend den Zahlungsverkehr, die den in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde, sowie von jeder Handelsmassnahme Abstand nehmen, die den in den Statuten des Internationalen Währungsfonds vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde. 5. Wenn die Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung sind, dass ein Vertragspartner bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren Beschränkungen durchführt, die mit den Ausnahmebestimmungen über mengenmässige Beschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, so werden sie dem Fonds hierüber berichten. 6. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll innerhalb einer Frist, die die Vertragspartner nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder andernfalls mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Ein Vertragspartner, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, soll unverzüglich mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Jedes Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr, das von einem Vertragspartner auf Grund dieser Ziffer abgeschlossen wird, soll von dem Zeitpunkt seines Abschlusses an einen Teil der diesem Vertragspartner nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens obliegenden Verpflichtungen darstellen. 7. a. Jedes zwischen einem Vertragspartner und den Vertragspartnern auf Grund von Ziffer 6 dieses Artikels abgeschlossene Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr soll die Bestimmungen enthalten, die die Vertragspartner als nötig ansehen, damit die von diesem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffenen Massnahmen nicht im Widerspruch zu dem vorliegenden Abkommen stehen. b. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sollen dem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt worden sind. 8. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll den Vertragspartnern alle Auskünfte geben, um die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnitts 5 des Artikels VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds zur Erfüllung der ihnen durch das Abkommen gestellten Aufgaben ersuchen können. 9. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt: a. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit dem von diesem Vertragspartner mit den Vertragspartnern abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen, oder b. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Beschränkungen oder Kontrollen der Einfuhr oder Ausfuhr, die nur dazu dienen, über die in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV zugelassene Wirkung hinaus die Kontrollen und Beschränkungen dieser Art auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wirksam zu machen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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