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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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Art. XVI Subventionen

Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen 1. Wenn ein Vertragspartner irgendeine Subvention einschliesslich jeder Form des Schutzes des Einkommens oder der Stützung von Preisen gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr eines beliebigen Erzeugnisses seines Gebietes zu steigern oder die Einfuhr eines Erzeugnisses in sein Gebiet zu vermindern, so soll er den Vertragspartnern den Umfang und die Art dieser Subvention, die von ihr in bezug auf das Volumen des (oder der) ein- oder ausgeführten Erzeugnisses (oder Erzeugnisse) erwarteten Auswirkungen, sowie die Umstände, die die Subvention notwendig machen, schriftlich bekanntgeben. In allen Fällen. in denen festgestellt wird, dass eine solche Subvention eine ernstliche Schädigung der Interessen eines Vertragspartners herbeigeführt oder herbeizuführen droht, soll der Vertragspartner, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragspartner oder mit anderen interessierten Vertragspartnern oder mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Beschränkung der Subvention prüfen. Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen 2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann. 3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, dass sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflusst haben oder noch beeinflussen. 4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Januar 195 5 bestehenden Umfang hinaus erweitern. 5. Die Vertragsparteien werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.

Your change, as a redline

Art. XVI Subventionen

Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen 1. Wenn ein Vertragspartner irgendeine Subvention einschliesslich jeder Form des Schutzes des Einkommens oder der Stützung von Preisen gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr eines beliebigen Erzeugnisses seines Gebietes zu steigern oder die Einfuhr eines Erzeugnisses in sein Gebiet zu vermindern, so soll er den Vertragspartnern den Umfang und die Art dieser Subvention, die von ihr in bezug auf das Volumen des (oder der) ein- oder ausgeführten Erzeugnisses (oder Erzeugnisse) erwarteten Auswirkungen, sowie die Umstände, die die Subvention notwendig machen, schriftlich bekanntgeben. In allen Fällen. in denen festgestellt wird, dass eine solche Subvention eine ernstliche Schädigung der Interessen eines Vertragspartners herbeigeführt oder herbeizuführen droht, soll der Vertragspartner, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragspartner oder mit anderen interessierten Vertragspartnern oder mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Beschränkung der Subvention prüfen. Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen 2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann. 3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, dass sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflusst haben oder noch beeinflussen. 4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Januar 195 5 bestehenden Umfang hinaus erweitern. 5. Die Vertragsparteien werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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