Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
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Change 1
Art. XVII Staatliche Unternehmungen
1. a. Jeder Vertragspartner, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder unterhält oder der einem Unternehmen ausschliessliche oder besondere Privilegien de jure oder de facto gewährt, übernimmt die Verpflichtung, dass dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren erfolgen, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens bei gesetzgeberischen Massnahmen oder Verwaltungsmassnahmen hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr durch private Handeltreibende angewendet werden müssen. b. Die Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer sind so auszulegen, dass sie die in Rede stehenden Unternehmen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen dieser Art ausschliesslich von Erwägungen handelsmässiger Art wie Preis, Qualität, verfügbare Mengen, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen leiten zu lassen, sowie ferner, dass sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragspartner alle Möglichkeiten zu bieten, an diesen Verkäufen oder Käufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und in Übereinstimmung mit den üblichen Handelsgepflogenheiten teilzunehmen. c. Kein Vertragspartner wird ein seiner Rechtsprechung unterstehendes Unternehmen (gleichviel ob es sich um eines der in Absatz a gekennzeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, entsprechend den in den Absätzen a und b dieser Ziffer niedergelegten Grundsätzen zu handeln. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die zum unmittelbaren oder mittelbaren Verbrauch durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung und nicht zum Wiederverkauf und nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich dieser Einfuhren wird jeder Vertragspartner dem Handel der anderen Vertragspartner eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen. 3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern. 4. a. Die Vertragsparteien werden den Vertragsparteien die Ware notitizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden. b. Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den Vertragsparteien auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird. c. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen. d. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
Art. XVII Staatliche Unternehmungen
1. a. Jeder Vertragspartner, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder unterhält oder der einem Unternehmen ausschliessliche oder besondere Privilegien de jure oder de facto gewährt, übernimmt die Verpflichtung, dass dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren erfolgen, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens bei gesetzgeberischen Massnahmen oder Verwaltungsmassnahmen hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr durch private Handeltreibende angewendet werden müssen. b. Die Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer sind so auszulegen, dass sie die in Rede stehenden Unternehmen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen dieser Art ausschliesslich von Erwägungen handelsmässiger Art wie Preis, Qualität, verfügbare Mengen, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen leiten zu lassen, sowie ferner, dass sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragspartner alle Möglichkeiten zu bieten, an diesen Verkäufen oder Käufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und in Übereinstimmung mit den üblichen Handelsgepflogenheiten teilzunehmen. c. Kein Vertragspartner wird ein seiner Rechtsprechung unterstehendes Unternehmen (gleichviel ob es sich um eines der in Absatz a gekennzeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, entsprechend den in den Absätzen a und b dieser Ziffer niedergelegten Grundsätzen zu handeln. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die zum unmittelbaren oder mittelbaren Verbrauch durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung und nicht zum Wiederverkauf und nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich dieser Einfuhren wird jeder Vertragspartner dem Handel der anderen Vertragspartner eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen. 3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern. 4. a. Die Vertragsparteien werden den Vertragsparteien die Ware notitizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden. b. Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den Vertragsparteien auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird. c. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen. d. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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