Propose a change

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und Vorteile

1. Sollte ein Vertragspartner der Auffassung sein, dass ein ihm unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist, oder dass die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens dadurch gehindert wird, a. dass ein anderer Vertragspartner die Verpflichtungen, die er gemäss dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt, oder b. dass ein anderer Vertragspartner eine Massnahme trifft, sei sie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zuwiderlaufend oder nicht, oder c. dass irgendwelche andere Lage eintritt, so kann dieser Vertragspartner zur befriedigenden Regelung der Frage bei dem oder den anderen seiner Ansicht nach daran interessierten Vertragspartnern schriftliche Vorstellungen erheben oder Vorschläge machen; jeder so aufgeforderte Vertragspartner soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge einer wohlwollenden Prüfung unterziehen. 2. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung unter den interessierten Vertragspartnern nicht zustande kommen, oder sollten sich Schwierigkeiten aus Ziffer 1 c dieses Artikels ergeben, so kann die Frage den Vertragspartnern vorgelegt werden. Diese sollen unverzüglich zu einer Untersuchung jeder ihnen auf diese Weise vorgelegten Frage schreiten und den von ihnen als interessiert angesehenen Vertragspartnern geeignete Empfehlungen machen oder Weisungen in dieser Frage erteilen. Die Vertragspartner können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragspartner, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen. Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Massnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

Your change, as a redline

Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und Vorteile

1. Sollte ein Vertragspartner der Auffassung sein, dass ein ihm unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist, oder dass die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens dadurch gehindert wird, a. dass ein anderer Vertragspartner die Verpflichtungen, die er gemäss dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt, oder b. dass ein anderer Vertragspartner eine Massnahme trifft, sei sie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zuwiderlaufend oder nicht, oder c. dass irgendwelche andere Lage eintritt, so kann dieser Vertragspartner zur befriedigenden Regelung der Frage bei dem oder den anderen seiner Ansicht nach daran interessierten Vertragspartnern schriftliche Vorstellungen erheben oder Vorschläge machen; jeder so aufgeforderte Vertragspartner soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge einer wohlwollenden Prüfung unterziehen. 2. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung unter den interessierten Vertragspartnern nicht zustande kommen, oder sollten sich Schwierigkeiten aus Ziffer 1 c dieses Artikels ergeben, so kann die Frage den Vertragspartnern vorgelegt werden. Diese sollen unverzüglich zu einer Untersuchung jeder ihnen auf diese Weise vorgelegten Frage schreiten und den von ihnen als interessiert angesehenen Vertragspartnern geeignete Empfehlungen machen oder Weisungen in dieser Frage erteilen. Die Vertragspartner können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragspartner, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen. Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Massnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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