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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. XXVIIIbis Zollverhandlungen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zölle den Handel oft erheblich behindern; von grosser Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten. 2. a. Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze Für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist. [tab]b. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, dass alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaussenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen. 3. Die Verhandlungen werden so geführt, dass folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können: a. die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige; b. die Tatsache, dass weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und dass für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist; c. alle anderen diesbezüglichen Umstände einschliesslich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

Your change, as a redline

Art. XXVIIIbis Zollverhandlungen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zölle den Handel oft erheblich behindern; von grosser Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten. 2. a. Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze Für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist. [tab]b. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, dass alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaussenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen. 3. Die Verhandlungen werden so geführt, dass folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können: a. die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige; b. die Tatsache, dass weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und dass für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist; c. alle anderen diesbezüglichen Umstände einschliesslich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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