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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

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Change 1

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Art. XXXVII Verpflichtungen

1. Die entwickelten Vertragsparteien, wenden, soweit irgend möglich, d. h. sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an: a. Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird; b. sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten; c. i. sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen undii. räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden. 2. a. Besteht die Auffassung, dass Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten. b. i. Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird.ii. Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden. iii. Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen. 3. Die entwickelten Vertragsparteien a. werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten; b. werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten; c. werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen. 4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs, Finanz‑ und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen. 5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1–4 gibt jede Vertragspartei jeglichen andern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.

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Art. XXXVII Verpflichtungen

1. Die entwickelten Vertragsparteien, wenden, soweit irgend möglich, d. h. sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an: a. Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird; b. sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten; c. i. sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen undii. räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden. 2. a. Besteht die Auffassung, dass Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten. b. i. Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird.ii. Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden. iii. Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen. 3. Die entwickelten Vertragsparteien a. werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten; b. werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten; c. werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen. 4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs, Finanz‑ und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen. 5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1–4 gibt jede Vertragspartei jeglichen andern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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