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Richtlinien für das Sponsoring von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

Zug · 7.7.1-2.1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund können für Sponsoren Ausstellungen von grösseren Produkten bewilligt werden.

§ 2

1 Das Sponsoring muss für die Veranstaltung bestimmt sein, an der die Produkteausstellung stattfindet. Werbung stossender Art sowie für Tabak und Alkohol ist nicht gestattet. Für die Produktewerbung kann eine Fläche vom max. 15 m² bewilligt werden; in der Regel dürfen weder in der Länge noch in der Breite 7.50 m und in der Höhe 3 m überschritten werden.

§ 3

1 Plakatwerbungen und die Ausstellung von Kleinprodukten werden nach den Bestimmungen des Reglements über das Reklamewesen der Stadt Zug vom 18. Januar 1972 bewilligt.

§ 4

1 Bewilligungsbehörde ist die Bauabteilung der Stadt Zug. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat.

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