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Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 10 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9

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10 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS MONACO ÜBER DEN PERSONENVERKEHR StF: BGBl. Nr. 404/1983 Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 am 9. September 1983 in Kraft.

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Art. 1

Artikel 1 Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie Einreise in das Fürstentum Monaco für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind: a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß, b) gültiger Diplomatenpaß, c) gültiger Dienstpaß, d) gültiger Personalausweis, e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, f) gültiger Schifferausweis.

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Art. 2

Artikel 2 Monegassischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind: a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß, b) gültiger Diplomatenpaß, c) gültiger Dienstpaß, d) gültiger Personalausweis.

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Art. 3

Artikel 3 (1) Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten. (2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

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Art. 4

Artikel 4 Dieses Abkommen befreit die österreichischen Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen, die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.

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Art. 5

Artikel 5 Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

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Art. 6

Artikel 6 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.

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Art. 7

Artikel 7 Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

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Art. 8

Artikel 8 Dieses Abkommen tritt drei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

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Art. 9

Artikel 9 Durch dieses Abkommen wird der Notenwechsel vom 18. Mai 1954 bzw. 4. Juni 1954 über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Monaco *) aufgehoben. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Paris, am 9. Juni 1983, in zwei Unterschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. _______________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1955

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