Gesetz über die Universität
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33
Senat – Kompetenzen und Aufgaben 1 Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat folgende Kompetenzen und Aufgaben: a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten. 2. Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen, die für die Universität von allgemeinem Interesse sind. 3. Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat periodisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer Evaluation. 4. Er gewährleistet die akademische Freiheit. b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat beantragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität sowie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung. c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen. 2. Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und der universitären Körperschaften. d) Wahlkompetenzen und -aufgaben: 1. Er wählt die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung. 2. Er wählt die Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
Art. 33
Senat – Kompetenzen und Aufgaben 1 Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat folgende Kompetenzen und Aufgaben: a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten. 2. Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen, die für die Universität von allgemeinem Interesse sind. 3. Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat periodisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer Evaluation. 4. Er gewährleistet die akademische Freiheit. b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat beantragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität sowie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung. c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben: 1. Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen. 2. Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und der universitären Körperschaften. d) Wahlkompetenzen und -aufgaben: 1. Er wählt die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung. 2. Er wählt die Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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