Gesetz über die Universität
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 47b
Status und Zusammensetzung 1 Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjustizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde. 2 Die Rekurskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzerinnen oder -beisitzern, die vom Grossen Rat auf Antrag des Justizrats gewählt werden. 3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Justizgesetzes 8) gewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften sein und genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung des Amtes nachweisen. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes 9) über das Amt der Richterin oder des Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission. 8) SGF 130.1 9) SGF 130.1
Art. 47b
Status und Zusammensetzung 1 Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjustizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde. 2 Die Rekurskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzerinnen oder -beisitzern, die vom Grossen Rat auf Antrag des Justizrats gewählt werden. 3 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Justizgesetzes 8) gewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften sein und genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung des Amtes nachweisen. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes 9) über das Amt der Richterin oder des Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission. 8) SGF 130.1 9) SGF 130.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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