Propose a change

Personalreglement der Stadt Thun (PR)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 48 Lohnklasse, ergänzt durch die individuell festgelegten Lohnstufen nach

2 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung die Lohnskala. Er bestimmt darin die Anzahl der Lohnklassen und legt für jede Lohnklasse den Grundlohn fest. Der Grundlohn beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad mindestens Fr. 41‘419.80 (Lohnklasse 1/Stufe 0) und höchstens Fr. 209‘965.85 (Lohnklasse 23/Stufe 60). Teuerungszulagen gelten als in diesen Grundlohn eingebaut. Art. 481 1 Die Lohnklassen 1 bis 5 sind in 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 2 Die Lohnklassen 6 bis 23 sind in 4 Anlaufstufen sowie 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 3 …2 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 48a3 1 Der Gemeinderat legt die für den Leistungsanteil die individuelle Lohnerhöhung einsetzbare Lohnsumme jährlich im Budget fest, mindestens jedoch 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der Mitarbeitenden in den Lohnstufen -4 bis 59. Er orientiert sich dabei insbesondere an den personal- und lohnpolitischen Grundsätzen von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h und i. 2 Die Vorgesetzten können im Rahmen der durch den Gemeinderat festgelegten Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zusätzliche Lohnstufen gewähren. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Aufgehoben am 20.03.2025 3 Fassung vom 20.03.2025 Grundlohn Lohnstufen 1. Grundsatz 2. Zusätzliche Lohnstufen XV 153.01 Art. 48b1 1 Bei ungenügenden Leistungen kann die bisherige Einreihung im darauffolgenden Jahr um bis zu zwei Lohnstufen reduziert werden, vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2.2 2 Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten.

Your change, as a redline

Art. 48 Lohnklasse, ergänzt durch die individuell festgelegten Lohnstufen nach

2 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung die Lohnskala. Er bestimmt darin die Anzahl der Lohnklassen und legt für jede Lohnklasse den Grundlohn fest. Der Grundlohn beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad mindestens Fr. 41‘419.80 (Lohnklasse 1/Stufe 0) und höchstens Fr. 209‘965.85 (Lohnklasse 23/Stufe 60). Teuerungszulagen gelten als in diesen Grundlohn eingebaut. Art. 481 1 Die Lohnklassen 1 bis 5 sind in 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 2 Die Lohnklassen 6 bis 23 sind in 4 Anlaufstufen sowie 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 3 …2 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 48a3 1 Der Gemeinderat legt die für den Leistungsanteil die individuelle Lohnerhöhung einsetzbare Lohnsumme jährlich im Budget fest, mindestens jedoch 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der Mitarbeitenden in den Lohnstufen -4 bis 59. Er orientiert sich dabei insbesondere an den personal- und lohnpolitischen Grundsätzen von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h und i. 2 Die Vorgesetzten können im Rahmen der durch den Gemeinderat festgelegten Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zusätzliche Lohnstufen gewähren. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Aufgehoben am 20.03.2025 3 Fassung vom 20.03.2025 Grundlohn Lohnstufen 1. Grundsatz 2. Zusätzliche Lohnstufen XV 153.01 Art. 48b1 1 Bei ungenügenden Leistungen kann die bisherige Einreihung im darauffolgenden Jahr um bis zu zwei Lohnstufen reduziert werden, vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2.2 2 Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds