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Alkoholvortestgeräteverordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 6 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Gerät und gerätespezifischer Wert
  3. § 2 Organe der Straßenaufsicht
  4. § 3 Schulung
  5. § 4 Überprüfung
  6. § 5 In-Kraft-Treten

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6 provisions

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung) StF: BGBl. II Nr. 404/2005 Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 21. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 52/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

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§ 1 Gerät und gerätespezifischer Wert

Gerät und gerätespezifischer Wert § 1. (1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO), werden folgende Geräte bestimmt: Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020 AlcoQuant6020plus AlcoTrueP Hersteller EnviteC – Wismar GmbH Bluepoint MEDICAL GmbH & Co. KG (2) Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a StVO geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l bestimmt.

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§ 2 Organe der Straßenaufsicht

Organe der Straßenaufsicht § 2. (1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei; 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht, vorgenommen werden. (2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

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§ 3 Schulung

Schulung § 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

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§ 4 Überprüfung

Überprüfung § 4. Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

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§ 5 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) § 1 Abs. 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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