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Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Für die natürlichen Personen wird der vom Kanton und den Gemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz von Wohnsitzkanton und Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 9 Abs. 1 VStA) 1). 2 Für die juristischen Personen wird der vom Kanton, den Gemeinden sowie den Pfarreien und Kirchgemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zur von Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde sowie Pfarrei und Kirchgemeinde der antragstellenden Person erhobenen Gewinnsteuer aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 10 Abs. 1 VStA) 2).

Art. 2

1 Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular (DA-1, DA-2 oder DA-3) einzureichen.

Art. 3

1 Zusätzlich sind die Bestimmungen des Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 3) sinngemäss anzuwenden. 1) SR 672.201 2) SR 672.201 3) SGF 634.2.11 637.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 08.09.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.2020 01.01.2020 2020_112

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